Re: Entlastung zurückgetretener und kommissarischer Vorstandsmitglieder
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 24.02.2016
Wenn die Satzung eine Amtsperiode von drei Jahren vorsieht, kann der Vorstand nicht für eine kürzere Zeit gewählt werden, weil das einen Satzungsverstoß darstellen würde.
Es wird einfach in zwei Jahren wieder gewählt. Das ist kein Problem, weil der Vorstand jederzeit abberufen werden kann.
Wenn die Satzung zur Entlastung keine Vorgaben macht, kann das wie beschrieben gehandhabt werden.