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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vereinsgründung
von: P.K. ()
Datum: 16.02.2016

Schönen guten Abend,

unser Verein weist folgende Problematik auf:

Die Vereinsgründung wurde im Mai 2014 besprochen. Die Gründungsversammlung fand dann im September 2014 statt. Zu diesem Zeitpunkt gab es 35 Gründungsmitglieder, von denen 13 anwesend waren.

Hierbei wurde der Satzungsentwurf besprochen und Änderungen an der Satzung vereinbart.

Es erfolgte die Wahl des Vorstands, der aus 5 Mitgliedern besteht (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Finanzbeauftragter, Mitgliederbeauftragter und Beisitzer/stellv. Finanzen/Mitglieder).
Die Wahl findet sich im Protokoll wieder.
Gemäß Satzung sind zwei Mitglieder gemeinschaftlich vertretungsbefugt.

Eine Anwesenheitsliste der anwesenden Gründungsmitglieder ist vorhanden.
Der Satzungsentwurf wurde von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet.

Der Satzungsentwurf wurde in der Folge zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit an das Finanzamt weitergeleitet. Hier kam die Rückmeldung, dass der Antrag auf Gemeinnützigkeit mit diesem Satzungsentwurf eher unwahrscheinlich scheint.

Es fand erneut eine Überarbeitung der Satzung statt, die nun eingereicht werden soll.

Nun ist aus persönlichen Gründen der zweite Vorstand zurückgetreten und wurde noch nicht ersetzt.

Momentan stellt sich uns nun die Frage, ob die Satzung mit den damaligen Unterschriften (2015) nun immernoch Gültigkeit hat und in überarbeiteter Form eingereicht werden kann oder ob erneut eine MGV stattfinden muss, damit die überarbeitete Form der Satzung erneut beschlossen wird.

Außerdem ist uns nicht klar, wer nun beim Notariat erscheinen muss. Alle 5 gewählten Vorstände, auch wenn bereits 2 davon gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind?
Falls ja, wie kann die Eintragung dann erfolgen, wenn einer der Vorstände mittlerweile zurückgetreten ist und die Position vakant?

Vorab bereits vielen Dank für eure Hilfsbereitschaft. Momentan erscheint das alles etwas undurchsichtig.

Re: Vereinsgründung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 16.02.2016

Die auf der Gründungsversammlung beschlossene Satzung ist nach wie vor wirksam (wie auch anders?). Sie muss also durch einen erneuten Beschluss der MV geändert werden.
Die Anmeldung zum Vereinsregister erfolgt durch den gesamten BGB-Vorstand - also alle Mitglieder, die eingetragen werden sollen.

Re: Vereinsgründung
von: P.K. ()
Datum: 16.02.2016

vielen Dank für die schnelle Antwort. Dementsprechend muss erst eine erneute MV mit Wahl des 2. Vorsitzenden und Beschluss der Satzung in aktueller Form stattfinden und dann kann die Eintragung erfolgen?Zuvor also keine Chance?

Re: Vereinsgründung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.02.2016

Ganz richtig.
Die Zahl und Art der Vorstandsämter kann aber per Satzungsänderung geändert werden.
Ich rate grundsätzlich nur zu einer Mindestzahl und zum Verzicht auf bestimmte Amtsbezeichnungen in der Satzung - dann tauchen Probleme wie die genannten erst gar nicht auf.

Re: Vereinsgründung
von: P.K. ()
Datum: 17.02.2016

vielen Dank. Ihre Antwort hilft uns schon sehr weiter.
Welche Satzung ist dann bei der Eintragung im VR vorzulegen? Die damalige Gründungssatzung oder die jetzt überarbeitete und dann neu beschlossene Satzung?

Re: Vereinsgründung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.02.2016

Die endgültige Fassung. Ansonsten müsste ja sofort eine Satzungsänderung angemeldet werden.