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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vertrauensfrage
von: boernie53 ()
Datum: 20.01.2016

Hallo, bei uns im Stadtverband ist der Teufel los. Der "neue" Schatzmeister deckte starke Ungereimtheiten auf. Nach dessen Kundtun wurde er satzungswidrig vom Gesamtvorstand des Verbandes abgesetzt. Da die finanzielle Karre eigentlich nur mit Erhöhung der Mitgliedsbeiträge aus dem Dreck gezogen werden kann, was kein Kleingärtner will, sieht es schlecht aus. Der nächste Verbandstag zur Neu- und Abwahl ist noch lange hin. Der Gesamtvorstand will sich nicht in die Karten gucken lassen und gibt vor, der Haushalt ist in Ordnung.
Frage: Kann man abweichend von der Satzung, die Verbandsvorsitzende dazu drängen, eine Vertrauensfrage zu stellen? Das würde viel erleichtern.
Bin gespannt.
Viele Gärtnergrüße
boernie53

Re: Vertrauensfrage
von: boernie53 ()
Datum: 20.01.2016

Ich habe gerade gelesen, an wen die Frage gerichtet werden müsste. Das ist in diesem Fall der Gesamtvorstand. Und der ist zum größten Teil auf der Seite der Vorsitzenden. Also bringt es nichts.
boernie53

Re: Vertrauensfrage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 21.01.2016

Eine Misstrauensvotum kennt das Vereinsrecht nicht. Der Vorstand kann aber grundsätzich jederzeit abberufen werden.
Es gibt dabei einen Weg, das auch gegen den Widerstand des Vorstands zu tun: das Minderheitenbegehren.
Die Minderheit (nach BGB 10%) kann aber nur die MV einberufen. Für die Abberufung des Vorstandes braucht es eine (einfache) Mehrheit.

Re: Vertrauensfrage
von: Hardy ()
Datum: 22.01.2016

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Hallo, nach Absatz 2 das Minderheitsbegehren organisieren.

Re: Vertrauensfrage
von: boernie53 ()
Datum: 23.01.2016

Recht vielen Dank! d
Das ist die Idee. Wenn die Einberufung dann nicht gleich den Sieg bedeutet, so wird es aber einige Leute aufrütteln und zum Grübeln bringen. Vielleicht wechseln diese dann auf die Seite der Vernunft.

Viele Grüße
boernie53