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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
ausschluss wegen beitragsrückstand
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 24.09.2015

Hallo,

in unserer Satzung steht zum Thema Vereinsausschluss u.a.: ... "(d) Durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbetrages oder sonstige durch die Mitgliederversammlung beschlossene Zahlungen länger als sechs Monate seit Fälligkeit im Rückstand ist und auch aufgrund einer schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Anschrift keine Zahlung erfolgte. Die Mahnung gilt auch als erfolgt, wenn sie als unzustellbar an den Verein zurückgesandt wird."

Nun meine Fragen:
1. Muss auf einer Mahnung auch "Mahnung" draufstehen oder reicht ein Schreiben bzw. eine E-Mail (unsere Vereinskommunikation inkl. Versand der Beitragsrechnungen erfolgt eigentlich nur per E-Mail) in der dem Mitglied mitgeteilt wird, dass der Beitrag noch nicht gezahlt wurde und es dies schnellstens tun soll?
2. Muss der Vorstand das Mitglied, auch wenn der Fakt des Rückstandes eindeutig ist, trotzdem vor dem Beschluss noch informieren, dass es ausgeschlossen werden soll und dazu anhören?

Vielen Dank

Re: ausschluss wegen beitragsrückstand
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 24.09.2015

Als Mahnung gilt im Allgemeinen auch die Wiedervorlage der Rechnung. Es muss also keineswegs Mahnung draufstehen.

Da es auch die Möglichkeit der Streichung von der Mitgliederliste gibt, wird bei Tatbeständen, die objektiv feststellbar sind, keine Anhörung erfolgen müssen. Was soll das Mitlgied hier auch vorbringen?