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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Was kommt nach der Mahnung?
von: boernie53 ()
Datum: 05.09.2015

Hallo,
bei uns brennt die Luft. Wie schon geschildert wurde ein Beschluss gefasst für eine Umlage. Diese sollte finanziell die Kosten mit abdecken für ein Schließsystem und ein neues Haupttor. Während der größte Teil einzahlte, gibt es ein paar Mitglieder, die nur einen Teil für die Schließanlage zahlten. Den Beschluss für das kostenintensivere Tor ignorieren sie.
Nachdem die eigentliche Frist abgelaufen war, machte ich einen Aushang für die, die sowieso gegen alles sind, für die Vergesslichen, die nicht mehr wissen, dass sie den Finger hoch hielten und die, die nicht dabei waren und die Meinung anderer zu ihrer machten. Der Endtermin zur Zahlung ist der 06.09.2015. Dann werden Mahnungen verteilt. Noch eine Woche Frist. Aber was kommt dann, wenn sie sich weiterhin weigern?
Leider ist unsere Kasse leer und die Zeit drängt.

Viele Grüße
boernie53

Re: Was kommt nach der Mahnung?
von: Hardy ()
Datum: 06.09.2015

Hallo Vorsitzende,
Hr. Pfeffer fragte am 26.8.15, ob zu Umlagen was in der Satzung steht. Da fehlt eine Antwort.
Wenn es derartige Widerstände betreffs der Schließanlage gibt und evtl. Euer Dispo bei der Bank nicht ausreicht, würde ich in einer a MV das Ganze lt. Beschluss nicht durchführen. Hoffentlich seit Ihr nicht bei einer Firma per Vertrag vorzeitige Verpflichtungen eingegangen.
Hardy

Re: Was kommt nach der Mahnung?
von: boernie53 ()
Datum: 07.09.2015

Zitat:
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>Die Frage wäre zunächst, ob die Satzung die Erhebung von Umlagen hergibt.
Wenn das der Fall ist und das Verfahren eingehalten wurde, gilt das Gleiche wie für turnusmäßige Beiträge.
Wenn die Zahlungen nicht mit den üblichen Mitteln eingetrieben werden, sollten Sie sich das Placet der MV holen. Andernfalls läge eine Schädigung des Vereinsvermögen vor, die Haftungsfolgen haben könnte.>Zitatende

Ich bitte um Entschuldigung, dass ich das nicht als Frage erkannt habe. Ja , die Satzung sagt:
Die Mitgliederversammlung kann zur Finanzierung dringend erforderlicher Maßnahmen die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Umlage darf das Vierfache des Mitgliedsbeitrages im Geschäftsjahr nicht übersteigen. Andernfalls ist ein Umlagebeschluß ausnahmsweise möglich, wenn er zum Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und den Mitgliedern zuzumuten ist.

Bei der Finanzierung geht es nicht nur um Unseren Verein. Es ist eine Gartenanlage mit sechs Vereinen. Die anderen fünf haben schon alle zugestimmt. Durch unseren alten Vorstand wurde diese Sache verschleppt und wir müssen das nun ausbaden. Leider spielt dabei der Altersstarrsinn eine große Rolle. Von 53 Mitgliedern haben 8 nur zwischen 8 und 12 € rein für die Schließanlage bezahlt und 9 habe scheinbar gar nicht mitbekommen, dass hier noch Leben herrscht.

Heute ist der letzte Termin. Morgen werden Mahnungen in die Briefkästen gesteckt. Termin in einer Woche. Die Bauarbeiten sollten am 02.10. beginnen.

Soweit der Stand der Dinge,
boernie53

Re: Was kommt nach der Mahnung?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.09.2015

Dann gibt eine durchsetzbare rechtliche Grundlage für die Umlage.
Die Regelung "Andernfalls ist ein Umlagebeschluß ausnahmsweise möglich, wenn er zum Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und den Mitgliedern zuzumuten ist." halte ich aber vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung für nicht zulässig.

Re: Was kommt nach der Mahnung?
von: boernie53 ()
Datum: 09.09.2015

Zitat:
Die Regelung "Andernfalls ist ein Umlagebeschluß ausnahmsweise möglich, wenn er zum Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und den Mitgliedern zuzumuten ist." halte ich aber vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung für nicht zulässig.

Darf ich fragen, warum?
Die Satzung bestand vor meinem Amtsantritt.
Gruß
boernie53

Re: Was kommt nach der Mahnung?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.09.2015

Nach Rechtsprechung des BFH muss die Satzung bei Umlagen regeln, welche Zahlungen in Ungefähr auf das Mitglied zukommen.
Dem läuft diese Regelung zuwider.

Re: Was kommt nach der Mahnung?
von: kizushi ()
Datum: 10.09.2015

Der Satz müsste also um die Höhe der maximalen Umlage ergänzt werden?

Ich wollte fragen, was denn "zumutbar" ist, aber ich habe es schon gefunden :-)
vereinsknowhow.de/kurzinfos/umlage.htm
Zumutbar hielt der BGH das sechsfache des Mitgliedsbeitrags.

Die Investitionsumlagen dürfen in bis zu 10 Jahresraten geleistet werden. Für die Sonderumlage zur Vermeidung der Insolvenz gilt dies nicht?

Re: Was kommt nach der Mahnung?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.09.2015

Der Satz müsste also um die Höhe der maximalen Umlage ergänzt werden?
# Ganz richtig.

Ich wollte fragen, was denn "zumutbar" ist, aber ich habe es schon gefunden :-)
vereinsknowhow.de/kurzinfos/umlage.htm
Zumutbar hielt der BGH das sechsfache des Mitgliedsbeitrags.
#' Das kann auch mehr sein, wenn die Satzung es so regelt.

Die Investitionsumlagen dürfen in bis zu 10 Jahresraten geleistet werden. Für die Sonderumlage zur Vermeidung der Insolvenz gilt dies nicht?
# Auch hier gilt die Satzungsvorgabe.