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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Abstimmung durch MV bei Reparatur
von: boernie53 ()
Datum: 16.07.2015

Hallo, ich möchte noch was wissen. ich bin bei unserer neu angesetzten Vorstandswahl nun mit eindeutiger Stimmenmehrheit zum Vorstandsvorsitzenden gewählt worden. Das Team um mich herum ist ebenfalls neu gewählt und entspricht ganz meinen Wünschen. Neue Besen kehren gut, sagt man, aber auch das will gelernt sein. Frage: Gleich nach der Wahl nahm der alte Vorsitzende seine Sachen und eilte davon. Ich hatte Mühe die "Meute " zum Bleiben zu überreden. Ich diskutierte mit den Leuten über zwei dringende Punkte. Das betraf eine neue Schließanlage und ein neues Haupttor. Wir sind eine Sparte innerhalb einer Gartenanlage mit 6 Vereinen. Da der Vorstand noch nicht offiziell arbeitsfähig war, stimmten wir nicht ab, aber wir hatten das mehrheitliche Einverständnis. Muss ich bei der nächsten MV darüber nochmal abstimmen lassen, oder reicht es so. Denn im eigentlichen Sinne ist es ja jeweils eine Instandsetzung zweier defekter Sachen, die auf normale Weise nicht mehr repariert werden können. Es muss also etwas Neues her.
Die Satzung sagt in §8:
Die MV hat folgernde Aufgaben:
Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sonstige finanzielle Aufwendungen und Gemeinschaftsleistungen
§ 11 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Die...
Die MV kann zur Finanzierung dringend erforderlicher Maßnahmen die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das vierfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
Andernfalls...

Ich nehme an, dadurch kommen wir um eine korrekte Abstimmung nicht herum, Denn es muss jeder Pächter einen Anteil von ca. 56 € zahlen.
Aber was, wenn keine Mehrheit zustande kommt. Blockiert dann unser Verein die Gesamtanlage?

Re: Abstimmung durch MV bei Reparatur
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.07.2015

Formal gesehen ist der Vorstand mit der Annahme der Wahl im Amt und damit arbeitsfähig. Es gibt also keinen Grund einen Beschluss zu wiederholen. Außerdem sind MV-Beschlüsse nicht zwingend an die Konstituierung des Vorstands gebunden.
Allerdings ist für Beschlüsse (wenn die Satzung das nicht anders regelt) die Ankündigung in der Einladung zur MV erforderlich.
Natürlich kann es passieren, dass für objektiv erforderliche Maßnahmen (hier die Erhebung Umlage) keine Mehrheit zustande kommt. Welche Folgen das für die Nutzung der Anlage hat, ist eine andere Frage.
Von den Folgen betroffen wäre der gesamte Verein.