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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vereinsstrafe
von: bernd1904 ()
Datum: 23.05.2015

Der Verein hat mit Verweis auf einen vor 13 Jahren gefassten Beschluss, die Nichtteilnahme an Mitgliederversammlungen mit einer Geldstrafe belegt. Eine Einsicht dieses Beschlusses konnte oder wollte auf Anfrage hin nicht gewährt werden. Es wurde lediglich eine Email eines ehemaligen Vorstandes vorgezeigt, die auf eine Pflichtteilnahme hinweist. In der Satzung findet sich kein Hinweis auf etwaige Teilnahmepflichten oder Strafgelder. Es kursieren aber verschiedene Versionen über die Teilnahmepflichten und Strafgelder in einigen Informationsblättern. Nun hat der Verein das geforderte Strafgeld (600 €) mit der Ausschüttung des Jahresüberschusses von 2014 verrechnet. Anfragen dazu werden vom Vorstand abgeschmettert. Was ist nun zu tun?

Re: Vereinsstrafe
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 23.05.2015

Solche Vereinsstrafen bedürfen einer Verankerung in der Satzung. Was sagt denn die Satzung zum Thema Vereinsstrafen?
Die Satzung muss das nicht zwingend im Detail regeln. Wenn aber dort kein entsprechender Straftatbestand und auch nicht die Art der Strafe festgelegt wurde und auch nicht auf eine Vereinsordnung oder einen möglichen Beschluss der MV verwiesen wird, ist diese Art der Strafe nicht zulässig.
Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz: nulla poena sine lege.

Re: Vereinsstrafe
von: bernd1904 ()
Datum: 23.05.2015

Vielen Dank für die Antwort. In der Satzung wird nichts von einer möglichen Geldstrafe erwähnt. Der Vorstand ist der Meinung, dass diese Strafen gültig ist, da in der Vergangenheit alle anderen Mitglieder die Geldstrafen bezahlt haben. Es werden auch keine Entschuldigungen für eine Nichtteilnhme, wie zum Beispiel Krankheit, akzeptiert.

Re: Vereinsstrafe
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 24.05.2015

Dass alle anderen Mitglieder bezahlt haben, hat keine Rechtsfolgen. Ein "Vereinherkommen" kann nicht durch das Verhalten einzelner entstehen.
Wenn nicht einmal Krankheit als Entschuldigung akzeptiert wird, dürfte die Strafe auch schon deswegen unzulässig sein, weil sie "grob unbillig" ist.