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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Mitgliedsbeiträge regeln
von: u a e m ()
Datum: 18.05.2015

Guten Tag,

unsere Satzung sieht folgendes zur Regelung von Mitgliedsbeiträgen vor:

"Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird."

Es findet sich in der Satzung darüber hinaus keine weitere Regelung zur Beitragspflicht.

Außerdem ist in der Satzung geregelt, dass die MV ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.

Wir haben nun gehört, dass die MV tatsächlich gar keine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit beschließen darf, wenn die Beitragspflicht nicht bereits in der Satzung explizit vorgesehen ist.

Unsere Frage lautet daher: Kann die MV tatsächlich mit einfacher Mehrheit eine Beitragsordnung beschließen, aus der eine Beitragspflicht sowie die Höhe der Beiträge hervorgehen?

Re: Mitgliedsbeiträge regeln
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 18.05.2015

Eine Vereinsordnung (wie z.B. die Beitragsordnung) kann auch ohne Satzungsgrundlage beschlossen werden.
Die genannte Regelung schafft aber eine solche Grundlage, wenn auch nur in einem Nebensatz. So oder so genügt für den Beschluss, wenn die Satzung es nicht anders vorgibt, eine einfache Mehrheit.

Re: Mitgliedsbeiträge regeln
von: u a e m ()
Datum: 18.05.2015

Danke für diese Auskunft!

Wie steht es aber mit § 58 Nr. 2 BGB i. V. m. § 60 BGB "Sollinhalt der Vereinssatzung", aus dem hervorgeht, dass die Satzung Bestimmungen darüber enthalten soll, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind? Ist es dennoch zulässig, die Bestimmung der Beitragsart und Beitragsweise auf die MV zu übertragen, die diese per Beitragsordnung bestimmt?

Re: Mitgliedsbeiträge regeln
von: u a e m ()
Datum: 18.05.2015

Wie gesagt, enthält unsere Satzung ja nicht ausdrücklich die Bestimmung "Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben."

Re: Mitgliedsbeiträge regeln
von: kizu ()
Datum: 18.05.2015

Hallo uaem,

vielleicht habe ich nicht ganz verstanden, wo Dein Problem liegt?

Gehst Du davon aus, dass hier ein höheres Quorum (analog zur Satzungsänderung Zwei Drittel Mehrheit?) erforderlich sein müsste? Oder durch den fehlenden Soll-Inhalt ("Formfehler") Beiträge gar nicht erhoben werden dürften?

Es ist eben ein Soll- und kein Muss-Inhalt.
Wie Wolfgang schon schrieb wird die Beitragspflicht quasi im Nebensatz "eingeführt". Das halte ich rechtlich für ausreichend.

Ohne diesen Nebensatz wäre es wie Du schreibst problematischer.. Ich gehe davon aus, dass bei einer Satzungsänderung bzw. Vereinsneugründung der Notar, spätestens das Vereinsgericht kritisch nachfragen würde, wieso denn von der Mustersatzung abgewichen wird und keine Regelung zu den Beiträgen vorgesehen ist.

(Wobei mir ad-hoc kein e.V. bekannt ist, der seine Vereinszwecke dauerhaft ohne Mitgliederbeiträge erfüllt...)

Re: Mitgliedsbeiträge regeln
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 18.05.2015

Aus der genannten Regelung:
"Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird."
ergibt sich m. E. auch eine Beitragspflicht.
Weil warum sollte man die Zuständigkeit festlegen, wenn die Beiträge nicht auch erhoben werden.