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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vergütung an (Vorstands-)mitglieder?
von: MaB ()
Datum: 15.05.2015

Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

seit etwas mehr als einem Jahr bin ich 2. Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins, der die Einbindung von Blinden- und Sehbehinderten Menschen in den Beruf des Hörfilmautors einbindet und fördert. Gerade befinden wir uns an einem Scheideweg, wo wir viele Dinge, die vor 10-15 Jahren beschlossen wurden überarbeiten. Dazu haben wir eine Menge Fragen.

1. Sind Vergütung an Mitglieder oder Mitglieder des Vorstands für bestimmte Tätgikeiten möglich? (z.B. Überarbeitung der Homepage, Vertretung des Vereins bei Veranstaltungen/Sitzungen von anderen Organiationen etc?) Bzw. inwieweit wäre das möglich ohne jemanden fest anzustellen? In der Satzung wurde hierzu nichts konkretes festgelegt.
(Auslagen hierzu (Fahrkosten, Übernachtungen, etc.) sind ja problemlos erstattbar, oder?)

2. Was fällt in den Bereich: satzungsgemäße Vorstandsaufgaben, wenn in der Satzung nichts konkretes festgelegt wurde?

3. Würde der Verein durch eine Änderung in einen Berufsverband die Gemeinnützigkeit verlieren? Und wenn ja, was würde dann passieren? Ab welcher Einkommensgröße werden Körpferschaftsteuer etc. relevant? (Die Einnahmen würden sie immernoch im Kleinunternehmerbereich bewegen.)

Ich freue mich schon auf den ABO-Zugang - und natürlich von Ihnen zu hören!

Herzliche Grüße,
M.

Re: Vergütung an (Vorstands-)mitglieder?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 16.05.2015

"Sind Vergütung an Mitglieder oder Mitglieder des Vorstands für bestimmte Tätgikeiten möglich? "
Ja. Bei Mitgliedern darf die Satzung es nicht verbieten. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit nur bezahlt werden, wenn die Satzung es ausdrücklich erlaubt.

"Was fällt in den Bereich: satzungsgemäße Vorstandsaufgaben, wenn in der Satzung nichts konkretes festgelegt wurde?"
Alles, was die Vereinsverwaltung und -führung erfordert.

"Würde der Verein durch eine Änderung in einen Berufsverband die Gemeinnützigkeit verlieren? Und wenn ja, was würde dann passieren?"
Nicht unbedingt. Es gibt auch gemeinnützige Berufsverbände. Die Satzungszwecke dürfen nicht gegen das Selbstlosigkeitsgebot verstoßen, was bei Berufsverbänden oft vorkommt.

"Ab welcher Einkommensgröße werden Körpferschaftsteuer etc. relevant?"
Hier gilt bei gemeinnützigen Vereinen die Umsatzfreigrenze von 35.000 EUR und der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibetrag von 5.000 EUR.