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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorstandswahl
von: Claudia ()
Datum: 15.05.2015

Wir sind ein gemeinnütziger Verein. Bei der letzten Jahreshauptversammlung wurden lediglich der 1, und der 2, Vorsitzenden und der Schriftführer neu gewählt. Das Amt des Kassenwartes und es Jugendwartes konnten erst mal nicht neu besetzt werden. Muss nun für eine Neubesetzung ( der alte Kassenwart will den Job nicht mehr machen) eine außerordentliche Versammlung einberufen werden? Gleichzeitig soll der Geschäftssitz , der momentan bei dem alte Kassenwart ist, zum neu zu wählenden Kassenwart verlegt werden.
Geht das ?

Re: Vorstandswahl
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 16.05.2015

Wenn die Satzung es nicht anders regelt, erfolgt die Bestellung durch die MV. Damit ist die Sache klar.

Die Verlegung des Geschäftssitz ist u.U. eine Satzungsänderung.

Re: Vorstandswahl
von: Claudia ()
Datum: 16.05.2015

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe für diese Nachwahl eine außerordentlichen MV einberufen.
In unserer Satzung steht jedoch, dass Satzungsänderungen nur in einer ordentlichen MV beschlossen werden dürfen.
Wann ist denn die Änderung des Geschäftssitzes eine Satzungsänderung?
Kann ich den evtl. Fehler bei der Einladung zur Versammlung noch korrigieren?

Re: Vorstandswahl
von: Hardy ()
Datum: 17.05.2015

Das BGB macht keinen Unterschied zwischen diesen 2 Arten von Versammlungen. D. h., dass man in beiden Arten von MV Satzungsänderungen oder Sonstiges beschließen kann. Schau Dir mal die § 32 bzw. 33 BGB an!
Inwieweit die Änderung des Geschäftssitzes eins e.V., u.U. zugleich eine Satzungsänderung sein kann, erschließt sich für mich nicht.
Hardy

Re: Vorstandswahl
von: kizu ()
Datum: 18.05.2015

Wohnen alter Kassenwart und künftiger Kassenwart in verschiedenen Städten/Gemeinden?

Wie ist der Geschäftssitz in der Satzung definiert? Nur als Angabe der Kommune oder mit genauer Adresse? Wenn nur die Kommune genannt ist und beide Personen in derselben wohnen würde keine Satzungsänderung nötig.

Änderung des Geschäftssitzes über die Satzungsänderung bedeutet dass in diesem Zug auch alle gemeinnützigkeitsrechtlichen Neuerungen einzuarbeiten wären und evtl. ein neues Finanzamt für den Verein zuständig würde...

Und das im Extremfall bei Personalwechsel für jede neue Amtszeit neu... Sehr unpraktisch.
Viel praktischer den Geschäftssitz neutraler mit der Kommune zu benennen in der sich z.B. das Vereinsheim befindet. Schriftverkehr kann dann immer noch über andere Adressen laufen ("Geschäftsstelle").