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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Welche rechtliche Möglichkeiten hat ein Mitglied??
von: the-blue-cloud ()
Datum: 06.04.2015

Bei Problemen in einem Verein kann man sicherlich seine Mitgliedschaft beenden oder für sich überlgen, welche Änderungen der Einzelne vielleicht bewirken kann.
Zur folgenden beispielhaften Problematik würde mich Hinweise und Tipps interessieren:


1. Bei einer geplanten Satzungsänderung prüft das Registergericht sicherlich die Rechtmäßigkeit der beabsichtigen Änderungen. Das einzelne Mitglied hat die Möglichkeit auf etwaige rechtliche Bedenken zur Änderung hinzuweisen. Das Registergericht wird (vermutlich) auf diese Hinweise achten. Ich denke, Kosten entstehen dem Mitglied bei diesem Hinweis an das Registergericht nicht. Richtig?


2. Die Einladung zur JHV mit einem mitgeteilten TOvorschlag wurde von Mitgliedern in der gesetzten Frist um Anträge erweitert. Diese Anträge sollen auch in der Versammlung behandelt und durch Abstimmung entschieden worden sein. Allerdings wurden die fristgemäß gestellten Anträge im Vorfeld den Mitgliedern nicht bekannt gegeben, so dass eine Vielzahl von Mitgliedern (die nicht auf der JHV anwesend waren) nicht informiert waren.
Die Einberufung erfolgt nach der Satzung durch Bekanntgabe der TO, mindestens 2 Wochen vor dem Termin. Die vom Vorstand festgelegte TO kann durch Beschluss der MV geändert oder ergänzt werden. Ein Aintrag muss mindestens 10 Tage vor der JHV dem Vorsitzenden vorliegen. Trotz Hinweise, auch in der Vergangenheit, lehnt der Vorstand es ab, Änderungsvorschläge zur TO den Mitgliedern im Vorfeld bekannt zu geben. Damit hat das einzelne Mitglied überhaupt keine Kenntnis und keine Chance, sich ausreichend über Änderungen zu informieren, kann sich für die Sitzung nicht vorbereiten kann oder kann aus pers. Gründen an der Sitzung nicht teilnehmen.
Verstärkt wird dieses m.E. durch die Formulierung TOVorschlag.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, gegen diese m.E. mangelhaften Einladungen und darus resultierenden Beschlüsse vozugehen? Die Satzung enthält keinerlei Hinweise über ein “Beanstandungsrecht“.

Wie kann ggfs. ein Beschluss angefochten werden? Ist auch hierfür das Registergericht zuständig? Entstehen dem Mitglied/Antragsteller Kosten? Wonach werden diese ggfs., ausgehend vom obigen Bespiel, berechnet.


3. Ist ein Mitglied mit Entscheidungen der Vereinsführung, z.B. Frage der Satzungsmäßigkeit der Ausgaben (trotz Kassenprüfung ohne Beanstandung) , oder auch andere Dinge…..werden überhaupt ausschließlich satzungsmäßige Aufgaben umgesetzt (?), nicht einverstanden, welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich dann, wie ist der weitere rechtliche Weg, (vermutlich Feststellungsklage?), welches Risiko besteht für das einzelne Mitglied, welche Kosten entstehen, wonach bemisst sich überhaupt ein Streitwert?
Danke vorab.

Re: Welche rechtliche Möglichkeiten hat ein Mitglied??
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.04.2015

1. Es gibt zwar keine formellen Rechtsmittel eines Mitglieds; das Registergericht würde aber auf entsprechende Hinweise aktiv werden. Wenn Satzungsregelungen gegen geltendes Recht verstoßen, würde das Registergericht die Eintragung von sich aus verweigern.

2. Hier käme es zunächst auf die genaue Satzungsregelung an. Wie lautet die?
Im Zweifel wären die Beschlüsse unwirksam (nichtig). Was bedeuten würde, dass keine Anfechtung erforderlich ist. Auf Hinweis müsste das Registergericht die Eintragung ablehnen.

3. Ein einzelnes Mitglied hat hier keine rechtlichen Mittel, soweit es nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Bei Fragen der Mittelverwendung wird das nicht der Fall sein.
Hier gilt das Mehrheitsprinzip: Wer im Verein etwas durchsetzen will, muss Mehrheiten organisieren.

Re: Welche rechtliche Möglichkeiten hat ein Mitglied??
von: the-blue-cloud ()
Datum: 06.04.2015

Ich hatte bereits im Musterbeispiel versucht, die Satzungsbestimmungen wieder zu geben....

"Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe der TO, mindestens 2 Wochen vor dem Termin.
Die vom Vorstand festgelegte TO kann durch Beschluss der MV geändert oder ergänzt werden. Ein Antrag muss mindestens 10 Tage vor der JHV dem Vorsitzenden vorliegen."

Die Einladung soll nur einen Tagesordnungs"vorschlag" enthalten, die Änderung bzw. Ergänzung der TO wurde 10 Tage vor der JHV (gemäß Aufforderung in der Einladung) zugestellt.
Eine weitere Info an alle Mitglieder ist nicht erfolgt, wäre aber nach Satzung auch nicht mehr termingemäß gewesen.
"Vorschlag" zur TO war damit vielleicht nicht korrekt, denn damit hätte vielleicht eigentlich der Vorschlag früher vorgelegt werden müssen, so dass jedes Mitglied eine TO mit allen Vorschlägen für eine fristgerechte TO (2 Wochen vor der Sitzung) erhalten hätte.....


Es wurden in der Sitzung zwar die Anträge behandelt und auch darüber abgestimmt. Etwa 1/2 bis ca. 2/3 aller Mitglieder kannten die Anträge mangels Information im Vorfeld nicht (waren nichtr anwesend). U.U. wären mithin mehr Mitglieder zur JHV erschienen und vielleicht wären die Abstimmungen anders abgelaufen....? Vielleicht auch nicht...

Wer stellt denn bitte die Nichtigkeit fest (Registergericht) ? Entstehen Kosten für den Antragsteller für einen derartigen Antrag beim Registergericht - falls zuständig?
Wie beantragt der Einzelne dies ggfs? Beispielhaft sollen TO-Ergänzungsanträge auf Minderung der Mitgliedsbeiträge und Verwendung der Mittel und des Vermögens und von "Abwahlen" gestellt worden sein.

Vielen Dank für weitere Anregungen, Tipps und Hilfestellung

Re: Welche rechtliche Möglichkeiten hat ein Mitglied??
von: Hardy ()
Datum: 06.04.2015

Hallo Fragesteller,
1. Änderung der TO, indem Beschlussanträge von Mitgliedern den anderen Mitgliedern noch vor der MV zugestellt werden kann durch eine Satzungsänderung zur Pflicht des Vorstandes gemacht werden.
Beispiel: "Anträge der Mitglieder, die zur MV behandelt werden sollen, sind bis ...Tage vor Beginn der MV schriftlich mit Begründung an den Vorstand einzureichen und durch diesen unverzüglich an die Mitglieder weiter zu leiten."
2. Beanstandungen wegen Beschlüssen der MV sind erst mal innerhalb des Vereins abzuklären. Da wertet man das Protokoll der MV selbst aus und macht dann seine Einwände an den Vorstand. Und zur nächsten MV reicht man zwecks Veränderung selbst einen Antrag an die MV ein.
3. Kosten entstehen dem Antragsteller selber für das Schreiben, Telefon usw. Wenn dann der Vorstand neue Anträge nach dem Versand der Einladung zur MV erhält, tragen alle Mitglieder auch die Kosten dafür.
4. Und dann gibt es lt. BGB § 37 das Minderheitsbegehren.
Hardy

Re: Welche rechtliche Möglichkeiten hat ein Mitglied??
von: Hardy ()
Datum: 06.04.2015

the-blue-cloud, so ähnlich hatten Sie schon mal vor ein paar Wochen eine Frage gestellt. Hier u.a. Ihr Posting am 2.3.2015
Re: Satzungsänderung

von: the-blue-cloud ()

Datum: 02.03.2015


in der Satzung soll es lauten....
die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der TO mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Die vom Vorstand festgelegte TO kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert + ergänzt werden.
Ein Antrag auf Ergänzung der TO muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden.
Eingeladen wird regelmäßig mit einem TO-Vorschlag.

Wenn nun außerhalb der 10-Tagesfrist von Mitgliedern Änderungswünsche gestellt werden, müssen diese auch dann wieder allen Mitgliedern vorab mitgeteilt werden - wie oben ausgeführt?

Ist die Wortwahl in der Satzung....geändert + ergänzt......Antrag auf Ergänzung überhaupt zielgerichtet?

Danke vorab.

Re: Welche rechtliche Möglichkeiten hat ein Mitglied??
von: the-blue-cloud ()
Datum: 07.04.2015

Das ist korrekt. Wenn der Vorstand aber nicht bereit ist von seiner eingefahrenen Verfahrensweise abzuweichen stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten einzelne Mitglieder haben.

Klar, man könnte für die nächste JHV bereits einige Monate vorher Anträge stellen und bitten, diese ggfs. mit Anlagen in die TO aufzunehmen. Aber ist das der richtige Weg?

Wenn Beschlüsse - wie geschrieben -nichtig sind, muss dies doch festgestellt werden - und da war halt die Frage, wie ist der Weg, was kann wo beantragt werden + welche Kosten entstehen ggfs.

Danke.

Re: Welche rechtliche Möglichkeiten hat ein Mitglied??
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.04.2015

Diese Regelung erlaut es nicht, auf eine Vorabinformation der Mitglieder zu verzichten. Die Beschlüsse wären nichtig, weil sie gegen die Vorschrift des § 32 BGB verstößt

Handelt es sich um einen Beschluss der ins Vereinsregister eingetragen werden muss?
Dann kann das Registergericht informiert werden.
In den anderen Fällen, wird zunächst der Vorstand informiert. Weigert er sich, kann ein staatliches Gericht angerufen werden.

In der Regel wird man aber zunächst in der MV die Gültigkeit des Beschlusses monieren.
Man muss aber schon die Mehrheitsverhältnisse beachten. Der formale Weg, Beschlusse zu kippen, führt ja nur dazu, dass der Beschluss wiederholt werden muss.