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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorstandswahl
von: walter ()
Datum: 03.03.2015

Hallo,

laut Satzung müssen alle fünf Jahre die fünf Vorstandsmitglieder gewählt werden, wobei Vorstand im Sinne des § 26 BGB der jeweilige erste Vorsitzende allein und der zweite Vorsitzende allein ist.

Falls es im Moment der Wahl nur vier Kandidaten gäbe, ein erster und auch zweiter Vorsitzender aber gewählt werden würde, wäre die Wahl dann gültig? Bei einer späteren Wahl könnte der Vorstand höchstwahrscheinlich vervollständigt werden, aber momentan konnte aufgrund des Sterbefalls eines bisherigen Vorstandsmitglieds noch kein(e) weitere(r) Kandidat(in) gefunden werden.

Ist es auch möglich, vorübergehend auf eine(n) zweite(n) Vorsitzende(n) zu verzichten?

Könnte aufgrund fehlender Kandidaten die vorgeschriebene Wahl verschoben werden? Wenn ja, wie lange?

Vielen Dank schon mal für hilfreiche Antworten!

Re: Vorstandswahl
von: Hardy ()
Datum: 03.03.2015

Wenn Du selber VS bist, ist es sicher besser beide Fragen vorher mit dem Rechtspfleger zu beraten.
Man kann auch eine Satzungsänderung machen, indem die Anzahl der VS-Mitglieder variieren kann.
Z.B., wie in meinem e.V.:
"Der Vorstand besteht aus mindestens 3, max. 5 Mitgliedern
1. Vorsitzender
2. stv. Vorsitzender
3. Kassierer.
Und bei uns gibt es 4 VS-Mitglieder, indem dieser 4. "unserer Techniker" ist.
Ich weiß ja nicht, welche Funktion da offen ist, vll. Schriftführer. Zwischenzeitlich kann das der stv. Vors. machen, so ist es bei uns.
Da hatten wir seit 2010 mit solcher Satzungsänderung keine Probleme beim VR und wir sind fast 140 Mitglieder.
Hardy

Re: Vorstandswahl
von: walter ()
Datum: 04.03.2015

Den Aufwand einer Satzungsänderung wollen wir möglichst vermeiden. Wenn bei der Wahl tatsächlich nur vier statt fünf Vorstandsmitglieder gewählt werden, davon ein erster und ein zweiter, dann dürfte das doch für das Registergericht keine Probleme bedeuten. Die juristische Vertretung des Vereins wäre ja gewährleistet. Wäre das ein gangbarer Weg?