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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Ehrenrat
von: Marc-André Höper ()
Datum: 26.02.2015

Hallo liebe Experten,

ich habe eine Frage zum Thema Ehrenrat.

In unserem Verein haben wir eine Kommission zur Erarbeitung einer neuen Satzung gegründet. Inzwischen ist der Entwurf sehr weit fortgeschritten, wir sind uns jedoch in Bezug auf die erstmalige Implementierung eines Ehrenrates in zwei wesentlichen Punkten, die miteinander korrespondieren, nicht ganz einig.

1. Ist der Ehrenrat in jedem Fall als VereinsORGAN in der Satzung zu benennen? Eine Meinung in unserem Gremium ist, er solle statt einer Organschaft vielmehr "nur" das Amt einer "unabhängigen und selbständigen Einrichtung" darstellen. Damit würde aus dieser Sicht den folgenden Punkt erleichtert.

2. Wie wird verfahren, wenn (z.B. mangels interessierter Kandidaten) kein Ehrenrat gewählt werden kann, nicht zustande kommt. Zwei Vorstandsmitglieder in unserer Kommission möchten, dass für diesen Fall die Aufgaben des Ehrenrates dem Vorstand zufallen, da sie den Vorstand anderenfalls als handlungsunfähig betrachten. Andere würden dies jedoch gerne verhindern. Gibt es aus ihrer Sicht Alternativen zu diesem Vorgehen?

Ganz herzlichen Dank vorab für Ihre Antworten und viele Grüße

M.-A. Höper

Re: Ehrenrat
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 26.02.2015

Welche Aufgaben soll denn der Ehrenrat haben?

Re: Ehrenrat
von: kizu ()
Datum: 26.02.2015

Erstmal ein Lob für die Einsetzung einer Satzungskommission.

Je nach Aufgabenstellung des Ehrenrats als Vereinsorgan wird man um eine satzungsmäßige Festlegung nicht herumkommen. Da verliert man sich aber u.U. schnell in Details die von späteren "Generationen" nicht mehr erfüllt werden können/wollen.

Durch einen zu starken Ehrenrat kann es auch zu Problemen bei der Vereinsführung kommen. Besonders bei evtl. notwendigen Reformen.

"Eine unabhängige und selbständige Einrichtung" ohne Verankerung in der Satzung erscheint mir ein Widerspruch zu sein.

Klare Definition der Aufgaben, Pflichte und Rechte und der Amtszeit.
Vielleicht klärt sich dann schon auf, dass die Funktionen auch vom Vorstand übernommen bzw. im Nachhinein von der Mitgliederversammlung abgesegnet werden können (z.B. bei Vereinsausschlüssen).

Wenn in die Satzung dann m.E. am Besten als "Kann"-Möglichkeit ("die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenrat....") aufnehmen. Wenn es keine Interessenten mehr gibt oder die Mitglieder keine Interesse an diesem Organ haben, dann besteht rechtlich kein Bedarf zur erneuten Satzungsänderung.

Re: Ehrenrat
von: Marc-André Höper ()
Datum: 31.03.2015

Hallo,

dem Ehrenrat soll in erster Linie mit Beschwerde- und Ausschlussverfahren beauftragt werden. Der Vorstand zeigt sich nach außen froh darüber, diese Entscheidungen künftig nicht mehr treffen zu müssen. Im Hintergrund versucht er jedoch alles machthemmende zu verhindern.

Inzwischen hat der Vorstand auch einen Anwalt mit der Prüfung der durch die Kommission erarbeiteten Satzung beauftragt. Das Ergebnis in Bezug auf den Ehrenrat lautet nunmehr, dass der Ehrenrat lediglich als Berufungsorgan fungieren soll, der Vorstand jedoch in erster Instanz alle Entscheidungen allein fällt. Jedoch wird die Entscheidung eines zu wählenden Ehrenrates im Zuge eines Berufungsverfahrens bindend, somit ggf. den Vorstand überstimmend.

Von allen weiteren Befugnissen hat dieser Anwalt, der den Vorstand (!) in der Vergangenheit bereits mehrfach beraten hatte, angeblich abgeraten.

Natürlich wird bei der anstehenden Mitgliederversammlung alles versucht werden, vorstandsgetreue Mitglieder in den Ehrenrat zu wählen...

Freundliche Grüße

M.-A. Höper