Re: Alleinvertretungsrecht
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 12.01.2015
Für die Entscheidungen (Beschlussfassung) gilt, wenn die Satzung es nicht anders regelt, die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Mit der Vertretungsberechtigung hat das nichts zu tun.
Einzelvertretungsberechtigung heisst, der Vorstand kann allein Rechtsgeschäfte tätigen. Diese sind auch dann wirksam, wenn er damit gegen einen Vorstandsbeschluss verstößt. Es macht sich dann allerdings haftbar.