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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Aufgabe Vorstandsposten
von: nina ()
Datum: 29.04.2014

Hallo zusammen,
Wie schon in einem anderen Beitrag beschrieben ist unsere 1. Vorsitzende zurückgetreten bzw hat sie ihre Mitgliedschaft gekündigt.
Wäre es eine Option, bzw was würde passieren wenn der restliche Vorstand nun sein Amt zur Verfügung stellt?
Hier unsere Satzung, vielleicht ist es so einfacher.

§ 1 Rechtsform

eingetragener Verein (e.V.)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins

Aufgabe des Vereins ist der Tierschutz, die Sicherstellung der tierärztlichen Betreuung und Versorgung und Not, die Durchführung von Kastrationsaktionen am Niederrhein, und in den Privaten Tierheimen in Spanien und Irland. Die Unterstützung kann aus Geld- / Sach- oder Dienstleistungen bestehen.

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Veröffentlichung der Tiere auf der eigenen Homepage im Internet, sowie auf Facebook.

a) Es werden keine Tiere aus Tötungsstationen „freigekauft“

b) Es werden keine Bilder veröffentlicht, die schwere Verletzungen zeigen und somit zur „Mitleidsadoption“ anregen. Selbiges gilt für verhungerte Tiere.

Eine Vermittlung von Tieren erfolgt grundsätzlich auf Festplatz (Endstelle)

Wir vermitteln diese Tiere mit besten Wissen und Gewissen in ein festes Zuhause. Wenn sich ein Interessent meldet, wird zuerst eine Vorkontrolle von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter durchgeführt, ob der Platz für das Tier als geeignet erscheint. Im Zweifel werden wir davon absehen. Ziel der Vermittlung der Tier ist es, sie in verantwortungsvolle und liebevolle Hände zu bringen. Wenn eine Auslandshund innerhalb Deutschland vermittelt wird, wird der Transport nach Deutschland mit größter Sorgfalt organisiert , um eine möglichst stressfreie Reise für das Tier zu gewährleisten.

Pflegeplätze werden nur im absoluten Ausnahmefall ( wie Abgabetier, Übernahmen aus besonderem Anlass) und nur von Vereinsmitglieder in Anspruch genommen.

Unterstützung mit Geld-, Sach- und Dienstleistungen

Die Unterstützung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Verringerung von Nachzucht (Kastrationen), als auch zur Behandlung/Betreuung von Tieren in unseren Partnertierheimen Als auch zur Durchführung von Kastrationsaktionen am Niederrhein und in Ausnahmefällen die Unterstützung von privaten Tierhaltern in Not, um so eine Abgabe eines Tieres an Dritte zu verhindern

Tierquälereien und Tiermisshandlungen – zu unterbinden und ggf. die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu veranlassen.

§ 4 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Tierschutz) im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Treten beauftragte Mitglieder des Vereins mit eigenen Mitteln in Vorleistungen, so werden diese gegen Vorlage entsprechender Quittungen innerhalb von 2 Kalenderwochen zurückerstattet.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen

Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Bei natürlichen Personen ist die Volljährigkeit (18 Jahre) Voraussetzung. Bei Minderjährigen ist eine Einwilligung des / der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung. Die Entscheidung wird durch den Vorstand erfolgen.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Beitragsrückzahlungen nach Kündigung der Mitgliedschaft oder nach Ausschluss erfolgen nicht.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1.1. Wahl und Abwahl des Vorstandes

1.2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

1.3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

1.4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

1.5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

1.6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

1.7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

1.8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstandes

1.9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder beziehungsweise deren bevollmächtigte Personen, anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Über die Beschlüsse und Anregungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem 3. Vorsitzendem und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen, mindestens jedoch einmal im halben Jahr.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung übernehmen zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfung kann jederzeit von zwei Personen durchgeführt werden und hat rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden, damit ein Bericht bis zur Versammlung vorliegt.
Die Rechnungsprüfer dürfen jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.


§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V. Bundesgeschäftsstelle, Baumschulenallee 15, 53115 Bonn und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung)

vom (Wesel, 29.09.2013)

verabschiedet.

Re: Aufgabe Vorstandsposten
von: Hardy ()
Datum: 29.04.2014

Lies das mal -stand schon mal zur Debatte hier im Forum:

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Rücktritt Gesamtvorstand

Autor: Michael
Datum: 22.08.07 15:49

Hallo,

ich bin Mitglied des Vorstandes eines als gemeinnützig anerkanten Vereins. Der gesamte Vorstand ist von seinen Ämtern zurückgetreten und hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Vorstandes einberufen. Meine Frage ist nun folgende: "Was passiert, oder was ist zu tun, falls sich niemand bereit findet, für den Vorstand zu kandidieren und es für die Selbstauflösung des Vereins keine Mehrheit in der MV gibt?"

Gruß, Michael





Auf diese Nachricht antworten


Antwort

Autor: W. Kleinschmidt
Datum: 24.08.07 08:41

Soweit dies eintritt, wäre der Gang zum Registergericht anzutreten mit der Maßgabe, das das Gericht einen Notvorstand bestellt. Die bestellten Personen werden die Vereinsgeschäfte solange führen, bis auf einer MV ein neuer Vorstand gewählt ist oder aber der Verein per Beschluß auf einer MV aufgelöst wird.

Nina, m.M.n. habt Ihr Scheu mal selbst die Verantwortung zu übernehmen. Zum anderen sehe ich Euer Anliegen als ein Rücktritt zur Unzeit. Organisiert lieber eine MV mit dem Ziel einen arbeitsfähigen Vorstand zu bekommen. Denn ich glaube nicht, dass das Registergericht einen Notvorstand so ohne weiteres bestellt, wenn es noch genügend Mitglieder im Verein gibt.

Re: Aufgabe Vorstandsposten
von: nina ()
Datum: 29.04.2014

Leider sieht es so aus das unsere 1. Vorsitzende zu einer Unzeit ihre Mitgliedschaft gekündigt hat.
Sie hat bereits ein neues Projekt und zieht uns die Mitglieder ab bzw beeinflusst sie die Mitglieder so das es bei einer Wahl kein neuer Vorsitzenden gewählt werden würde.
Es gibt allerdings Mitglieder die unsere Posten übernehmen könnten. Das kann sie ja dann auf einer außerordentlichen Versammlung wählen lassen, oder?

Re: Aufgabe Vorstandsposten
von: Hardy ()
Datum: 29.04.2014

Nina, was soll diese Eierei?

1. Lt. der von Dir eingestellten Satzung kann der 2.Vors. mit einem anderen VM die MV einberufen, da der 1.Vors. nicht mehr Mitglied im Verein ist. Da Euer Vorstand nach § 26 BGB nicht nur aus dem 1.Vors. besteht, sind schon die anderen VM in der Pflicht. Siehe auch den hier kopierten Beitrag von Michael vom 22.8.2007. ?
2. Wenn der Ex-Vors. ein neues Projekt hat und Mitglieder abwirbt, müsste er ja einen neuen Verein in einer MV gegründet haben?
3. Nach dem § 11 der Satzung geht das Vermögen Deines Verein bei einer Auflösung an den Deutschen Tierschutz e.V. und über dieses Vermögen hat doch der Ex-Vors. keinen Zugriff.
4. Hat der Ex-Vors. an den 2.Vors. die Vereinsunterlagen usw. übergeben?
4. Also handelt als Restvorstand nach Eurer Satzung.
Hardy
.

Re: Aufgabe Vorstandsposten
von: nina ()
Datum: 29.04.2014

Sie hat leider noch nichts übergeben und weigert sich auch da sie der Meinung ist das sie Bistum Quartals Ende noch im Amt ist.
Ist dies so?
Sollte eine mv einberufen werden, wäre der Verein tot, da es zu wenige objektive Mitglieder gibt die auch zur Versammlung kommen würden.
Was wäre denn wenn wir nun unser Amt zur Verfügung stellen würden?

Re: Aufgabe Vorstandsposten
von: Hardy ()
Datum: 29.04.2014

nina schrieb:
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> Sie hat leider noch nichts übergeben und weigert
> sich auch da sie der Meinung ist das sie Bistum
> Quartals Ende noch im Amt ist. Nein, sie ist doch ausgetreten aus dem e.V.

> Ist dies so? Nein, lt. § 667 BGB hat sie die Dokumente des e.V. zu übergeben.

> Sollte eine mv einberufen werden, wäre der Verein
> tot, da es zu wenige objektive Mitglieder gibt die
> auch zur Versammlung kommen würden. Ladet doch erst mal ein, ehe Du hier weiter Vermutungen anstellst.
> Was wäre denn wenn wir nun unser Amt zur Verfügung
> stellen würden? Da trifft auch auf Euch der § 671 BGB zu.