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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorstandswahlen
von: bide ()
Datum: 17.04.2014

Bei unseren Vorstandswahlen wurde eine abwesende Person (L.M.) zur ersten Vorsitzenden vorgeschlagen, und sie wurde nicht gewählt, da zu wenig Stimmen für sie abgegeben wurden. Ich wurde zur ersten Vorsitzenden gewählt.

Später wurde L.M. zur zweiten Vorsitzenden gewählt. Telefonisch sollte sofort ihr Einverständnis eingeholt werden - aber sie benannte alle Wahlen ihrer Person als Missverständnis. Sie wäre nicht zur Wahl gestanden und sie bedauere das Missverständnis.
Also wurde eine andere zweite Vorsitzende gewählt und der weitere Vorstand gewählt.

Nun stellt ein Mitglied des Vereins die Rechtmäßigkeit der Wahlen insofern in Frage, als sie der Meinung ist, dass die Wahl der ersten Vorsitzenden verfälscht war, denn wäre L.M. nicht zur Wahl vorgeschlagen worden, hätten die Wahlen ein anderen Wahlergebnis hervorgebracht.

Aber, selbst wenn alle Stimmen von L.M. der anderen Kandidatin zugegangen wären, das Wahlergebniswäre immer noch zu meinen Gunsten gewesen.

Können Sie mir dazu etwas sagen?

Eine weitere Frage: Wie lange nach einer MV kann der Ablauf der MVin Frage gestellt und als ungültig erklärt werden?

Vielen Dank!

Re: Vorstandswahlen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.04.2014

Ein solche "Wahlverfälschung" ist hinzunehmen. Jeder Kandidat kann nämlich die Annahme der Wahl ablehnen. Folglich kann das immer vorkommen und ist keine unzulässige Beeinflussung der Wahl.

Re: Vorstandswahlen
von: bide ()
Datum: 17.04.2014

Vielen Dank! Das ist sehr hilfreich.

Und wie ist das andere Thema: Wie lange nach einer MV kann die noch in Frage gestellt werden?

Re: Vorstandswahlen
von: Hardy ()
Datum: 18.04.2014

Anfechtung von Vereinsbeschlüssen nur zeitnah möglich

Ungültige Beschlusse der Mitgliederversammlung müssen zeitnah angefochten werden. Eine Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit kann nämlich nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Saarland hin. Das Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit geklärt wird. Das ergibt sich auch aus der Treuepflicht der Mitglieder. Ein Mitglied muss deshalb eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung erheben. Andernfalls verwirkt das Mitglied das Klagerecht. Liefert die Satzung keine Regelungen zu einer Anfechtungsfrist, muss das Mitglied seine Einwände zeitnah geltend machen.

Wichtig: Das OLG hält eine Frist von einem Monat für angemessen. (Urteil vom 2.4.2008, Az: 1 U 450/07-142)
U.U. haben andere Gerichte längere Fristen, aber das Mitglied konnte auch in der MV seine Einwände vorbringen!
Hardy