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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: nina ()
Datum: 25.03.2014

hallo nocheinmal,

könnt ihr mir sagen ab wann der 2. vorstandsvorsitzende des 1. vorsitzenden in allen punkten vertretungsberechtigt ist? schon bei der ersten abwesenheit?

vorab schon einmal danke für die hilfe
nina

Re: ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: kizushi ()
Datum: 25.03.2014

Wenn das Eure Satzung ist:

"§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem 3. Vorsitzendem und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied. "

Dann kann im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende den Vorsitzenden bei jeder Abwesenheit vertreten bzw. wichtige Entscheidungen werden im Gesamtvorstand mehrheitlich getroffen.
Im Außenverhältnis (gegenüber Bank, Vermieter, Gericht,...) geht aber ohne die Unterschrift des Vorsitzenden gar nichts.



nina schrieb:
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> hallo nocheinmal,
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> könnt ihr mir sagen ab wann der 2.
> vorstandsvorsitzende des 1. vorsitzenden in allen
> punkten vertretungsberechtigt ist? schon bei der
> ersten abwesenheit?
>
> vorab schon einmal danke für die hilfe
> nina

Re: ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: nina ()
Datum: 26.03.2014

Muss der Vertreter erst vom 1. benannt werden oder vertritt der 2. automatisch?

Re: ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: Hardy ()
Datum: 26.03.2014

Muss der Vertreter erst vom 1. benannt werden oder vertritt der 2. automatisch?
Nina, stell doch bitte mal den Vertretungspassus Eurer Satzung hier rein. Ansonsten stochern wir
im Nebel!

Hardy

Re: ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: nina ()
Datum: 26.03.2014

stimmt, gute idee.
wie gesagt die frage ist wie wir um den 1. vorsitzenden rum kommen.


§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins

Aufgabe des Vereins ist der Tierschutz, die Sicherstellung der tierärztlichen Betreuung und Versorgung und Not, die Durchführung von Kastrationsaktionen am Niederrhein, und in den Privaten Tierheimen in Spanien und Irland. Die Unterstützung kann aus Geld- / Sach- oder Dienstleistungen bestehen.

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Veröffentlichung der Tiere auf der eigenen Homepage im Internet, sowie auf Facebook.

a) Es werden keine Tiere aus Tötungsstationen „freigekauft“

b) Es werden keine Bilder veröffentlicht, die schwere Verletzungen zeigen und somit zur „Mitleidsadoption“ anregen. Selbiges gilt für verhungerte Tiere.

Eine Vermittlung von Tieren erfolgt grundsätzlich auf Festplatz (Endstelle)

Wir vermitteln diese Tiere mit besten Wissen und Gewissen in ein festes Zuhause. Wenn sich ein Interessent meldet, wird zuerst eine Vorkontrolle von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter durchgeführt, ob der Platz für das Tier als geeignet erscheint. Im Zweifel werden wir davon absehen. Ziel der Vermittlung der Tier ist es, sie in verantwortungsvolle und liebevolle Hände zu bringen. Wenn eine Auslandshund innerhalb Deutschland vermittelt wird, wird der Transport nach Deutschland mit größter Sorgfalt organisiert , um eine möglichst stressfreie Reise für das Tier zu gewährleisten.

Pflegeplätze werden nur im absoluten Ausnahmefall ( wie Abgabetier, Übernahmen aus besonderem Anlass) und nur von Vereinsmitglieder in Anspruch genommen.

Unterstützung mit Geld-, Sach- und Dienstleistungen

Die Unterstützung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Verringerung von Nachzucht (Kastrationen), als auch zur Behandlung/Betreuung von Tieren in unseren Partnertierheimen Als auch zur Durchführung von Kastrationsaktionen am Niederrhein und in Ausnahmefällen die Unterstützung von privaten Tierhaltern in Not, um so eine Abgabe eines Tieres an Dritte zu verhindern

Tierquälereien und Tiermisshandlungen – zu unterbinden und ggf. die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu veranlassen.

§ 4 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Tierschutz) im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Treten beauftragte Mitglieder des Vereins mit eigenen Mitteln in Vorleistungen, so werden diese gegen Vorlage entsprechender Quittungen innerhalb von 2 Kalenderwochen zurückerstattet.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen

Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Bei natürlichen Personen ist die Volljährigkeit (18 Jahre) Voraussetzung. Bei Minderjährigen ist eine Einwilligung des / der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung. Die Entscheidung wird durch den Vorstand erfolgen.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Beitragsrückzahlungen nach Kündigung der Mitgliedschaft oder nach Ausschluss erfolgen nicht.











§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten.




§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung

Vorstand.




§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

1.1. Wahl und Abwahl des Vorstandes

1.2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

1.3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

1.4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

1.5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

1.6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

1.7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

1.8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstandes

1.9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder beziehungsweise deren bevollmächtigte Personen, anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Über die Beschlüsse und Anregungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.







§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem 3. Vorsitzendem und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel quartalsweise tagen, mindestens jedoch einmal im halben Jahr.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.




§ 10 Kassenprüfung


Die Kassenprüfung übernehmen zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfung kann jederzeit von zwei Personen durchgeführt werden und hat rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden, damit ein Bericht bis zur Versammlung vorliegt.
Die Rechnungsprüfer dürfen jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.




§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V. Bundesgeschäftsstelle, Baumschulenallee 15, 53115 Bonn und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden

Re: ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 26.03.2014

Nach der Satzung ist im Außenverhältnis der Vorsitzende immer zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtig. Hier spielt Abwesenheit o.ä. keine Rolle.
Es gibt auch kein bedingte Vertretungsberechtigung.
Zur Klarstellung: Es geht um die Vertretung des Vereins, nicht des Vorstands.
Der 1. Vorsitzende ist für Rechtsgeschäfte nach dieser Satzungsregelung immer erforderlich.

Re: ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: Hardy ()
Datum: 26.03.2014

Nina, Du schriebst zum Vorstand im § 9:

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem, dem 3. Vorsitzendem und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Wenn der Vors. - egal aus welchem Grund ausfällt - muss doch in Eurem Fall der 2. Vors. die Vorstandsarbeit weiter machen. Dann ist er der amt. Vors. und kann dann mit dem 3.Vors. oder dem Kassenwart den Verein vertreten.
Bei mir im Gartenverein steht wortwörtlich in der Satzung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter gemäß § 26 BGB vertreten. Da hatten wir seit der Wende mit dieser Vertretungsregel noch nie einen Dissenz im e.V. oder mit dem VR bzw. dem Rechtspfleger.

Hardy aus Sachsen

Re: ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: nina ()
Datum: 26.03.2014

ja das der 2. vorsitzende dann auch geschäftlich tätig werden kann dachte ich auch. aber das scheint leider doch nicht der fall zu sein.
wenn wir nun hingehen und den 1. vorsitzenden abwählen lassen, wäre dann der neue vorsitzende belangbar wenn festzustellen ist das der alte zugelassen hat das der verein nicht ordentlich gearbeitet hat?

Re: ab wann ist der 2. vorsitzende vertretungsberechtigt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 26.03.2014

Die Haftung dem Verein gegenüber hat mit der Vertretungsberechtigung nichts zu tun. Hier sind alle Vorstandsmitglieder grundsätzlich haftbar.