Re: Entlastung des Vorstands
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 21.03.2014
1. Wenn die Satzung das nicht anders regelt, kann der Vorstand auch einzeln entlastet werden.
2. Entlastung bedeutet, dass der Verein auf eine Inhaftungnahme des Vorstandes für Schäden, die er dem Verein verursacht hat, verzichtet. Die Enlastung gilt aber nur für Tatsachen, die dem Verein (der MV) bekannt waren oder bekannt sein mussten. Also nicht für später bekannt gewordene Unregelmäßigkeiten.
3. Das bedeutet lediglich, dass sich der Verein Ansprüche offen hält. Das heißt aber noch nicht, dass er sie auch geltend macht. Insofern ist die verweigerte Entlastung nicht kritisch - zumindest nicht, was die Haftung anbelangt. Es stellt sich aber natürlich die Frage, warum die MV kein ausreichendes Vertrauen in die Arbeit des Vorstands hat.