Re: Stimmrecht von Organmitgliedern bei Neuwahl
von: Frager123 ()
Datum: 11.03.2014
Wolfgang Pfeffer schrieb:
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> Für Wahlen gilt das Stimmverbot des § 34 BGB
> nicht. Es dürfen also alle mitstimmen, die auch
> sonst Stimmrecht haben.
>
> Die Übertragung des Stimmrechts muss sich aus der
> Satzung oder der Organstellung ergeben, auch da
> sehe ich kein Rechtsgeschäft bei dem das
> Stimmverbot des § 34 BGB gilt.
Sorry, leider hab ich das noch nicht so ganz verstanden. Mir geht es darum ob die Vorstands- und Beirtasmitglieder ihr Stimmrecht
a) bei den Wahlen (auch in die eigene Funktion) wahrnehmen dürfen oder ob die Amtszeit und damit das Stimmrecht quasi zu Beginn der Wahlgänge erlischt. oder
b) ob sie auch weiterhin im Rahmen der Sitzung "ihr" Stimmrecht (aus der Funktion heraus) wahrnehmen dürfen, auch wenn ein anderer bei den Walen die Funktion erhält.