Re: vorstandswahl
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.03.2014
Im Amt bleiben müssen die Vorstandsmitglieder nicht. Sie können nämlich, wenn die Amtszeit nicht automatisch endet, jederzeit zurücktreten. Ein Rücktritt nach Ende der Amtperiode wäre auch nicht "zur Unzeit" - also uneingschränkt zulässig.
Leider haben viele Satzungen Regelungen mit zu großen Vorständen und festen Ämtern. In den gängigen Mustersatzungen hat sich noch nicht durchgesetzt, dass das oft nicht optimal ist.
Ich würde, weil sich das Problem anderfalls nur vorübergehend lösen lässt, mit der Neuwahl des Vorstands gleich eine Satzungsänderung vornehmen, bei der
- statt einer festen Zahl von Ämter nur eine Mindest- (und evtl. Höchst-)zahl genannt wird
- auf Amtsbezeichnungen verzichten wird zugunsten gleichberechtiger Post und die Aufgabenteilung dem Vorstand selbst überlassen.
Anders als vielfach vermutet folgen aus der Amtsbezeichnung "Vorsitzender" keine rechtlichen Besonderheiten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern - wenn die Satzung das nicht ausdrücklich definiert..