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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
vorstandswahl
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 06.03.2014

Hallo,

bei uns steht eine Vorstandswahl an. Lt. Satzung muss der Vorstand mind. 5 Mitglieder haben. Feste Ämter sind Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln (nicht im Block) gewählt. Der Vorsitzende kann den Verein allein nach außen vertreten, Stellvertreter und Schatzmeister gemeinsam.

Problem: Vorsitzender und Stellvertreter werden sich nicht mehr in den neuen Vorstand wählen lassen. Mind. 5 neue Kandidaten gibt es, aber niemand möchte diese beiden Posten übernehmen.

Frage(n):
Kann der Vorstand ohne Ämter gewählt werden und später dann untereinander die Ämter vergeben (innerhalb Vorstand wählen)?
Was würde das für die Vertretung nach außen bedeuten?
Bis wann müßte dann die Ämtervergabe klar sein? Sie muss ja wahrscheinlich auch and VR gemeldet werden.

Danke.

Re: vorstandswahl
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 07.03.2014

Hallo,

noch eine kleine Ergänzung / Korrektur zu meiner Frage oben: die genaue Formulierung in der Satzung lautet:
"Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Feststehende Funktionen sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. "
Damit wäre ja wahrscheinlich zumindest die Frage der Außenvertrerung geklärt.

Allerdings steht auch unter Vorstand in der Satzung: "Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt."

Damit bleiben die beiden anderen Frage oben und, ob der Vorsitzende und Stellvertreter jetzt bim Amt bleiben müssen bis sich ein Nachfolger findet. Bzw. was ist, wenn diese zurücktreten?

Vielen Dank für eine Antwort.

Re: vorstandswahl
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.03.2014

Im Amt bleiben müssen die Vorstandsmitglieder nicht. Sie können nämlich, wenn die Amtszeit nicht automatisch endet, jederzeit zurücktreten. Ein Rücktritt nach Ende der Amtperiode wäre auch nicht "zur Unzeit" - also uneingschränkt zulässig.

Leider haben viele Satzungen Regelungen mit zu großen Vorständen und festen Ämtern. In den gängigen Mustersatzungen hat sich noch nicht durchgesetzt, dass das oft nicht optimal ist.
Ich würde, weil sich das Problem anderfalls nur vorübergehend lösen lässt, mit der Neuwahl des Vorstands gleich eine Satzungsänderung vornehmen, bei der
- statt einer festen Zahl von Ämter nur eine Mindest- (und evtl. Höchst-)zahl genannt wird
- auf Amtsbezeichnungen verzichten wird zugunsten gleichberechtiger Post und die Aufgabenteilung dem Vorstand selbst überlassen.
Anders als vielfach vermutet folgen aus der Amtsbezeichnung "Vorsitzender" keine rechtlichen Besonderheiten gegenüber anderen Vorstandsmitgliedern - wenn die Satzung das nicht ausdrücklich definiert..

Re: vorstandswahl
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 07.03.2014

Lieber Herr Pfeffer,

danke für die schnelle Antwort. Ich muss noch mal nachfragen. Das Problem ist ja nicht die Anzahl der Vorstandsmitglieder (es gibt genügend Bewerber), sondern, dass niemand den Vorsitzenden- bzw. den Stellverteterposten übernehmen möchte. Und: Eine Satzungsänderung ist auf der MV jetzt nicht möglich, da diese nicht auf der TO stand und die Frist jetzt vorbei ist.

Kann denn dann (obwohl diese Funktionen momentan in der Satzung festgeschrieben sind) überhaupt ein Vorstand gewählt werden? Müssen nicht Vorsitzender und Stellvertreter von der MV gewählt werden oder kann sich das der gewählte Vorstand später selbst überlegen?

Vielen Dank

Re: vorstandswahl
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.03.2014

Bei dieser Satzungsklausel sehe ich keine Möglichkeit, auf die Ämter zu verzichten. Sie werden ja sogar als "feststehende" Ämter festgeschrieben. Eine Personalunion ist also auch nicht möglich.