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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
1. Vorsitzender = Geschäftsführer
von: quoka ()
Datum: 20.01.2014

Darf der 1. Vorsitzende auch gleichzeitig hauptamtlicher Geschäftsführer sein? Beim Finanzamt hat man mir diesbezgl. Bedenken geäußert. Oder sollen wir unsere Satzung insoweit ändern lassen, dass wir keinen 1. Vorsitzenden bzw. keine Stellvertreter nennen, sondern nur noch von z.B. drei Ältesten sprechen (wir sind eine Religiongemeinschaft) und einer von denen ist eben auch zufällig als hauptamtlicher Geschäftsführer angestellt.

Danke für die Antwort!

Re: 1. Vorsitzender = Geschäftsführer
von: kizushi ()
Datum: 21.01.2014

Hauptamtlich bedeutet er bezieht vom Verein ein Gehalt?

Wer vertritt den Verein als Vorstand nach §26 BGB?

Wenn alle 3 Vorstände (Ältesten) nach §26 BGB vertretungsberechtigt sind würde der Interessenskonflikt weiterhin bestehen.

M.E. sollte der hauptamtliche Geschäftsführer allerhöchstens nicht vertretungsberechtigter Vorstand sein (besser sogar gar nicht im Vorstand). Man könnte also wie gerade auf der Hauptseite im Artikel genannt einen (vertretungsberechtigten) Kernvorstand und einen (nicht vertretungsberechtigten) Fachvorstand definieren.

Oder je nach Vereinsgröße und Vereinsstruktur dem Vorstand einen beratenden Beirat zur Seite stellen.

Re: 1. Vorsitzender = Geschäftsführer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 21.01.2014

Steuerlich gibt es aber keine Probleme, wenn die Satzung die Vergütung des Vorstands erlaubt.
Die Vergütung muss nur "angemessen" (Drittvergleich).

Re: 1. Vorsitzender = Geschäftsführer
von: quoka ()
Datum: 21.01.2014

Hauptamtlich heißt: Er wird bezahlt undzwar Vollzeit. Das wäre ein normaler Arbeitsvertrag mit einem Dritten. Er würde ein normales vergleichbares Gehalt erhalten. Rein "zufällig" wäre die gleiche Person auch im Vorstand des Vereins. Dieser würde aus drei Personen bestehen. Wäre dies machbar? Oder müsste man diesen Geschäftsführer ganz aus dem Vorstand rauslassen? Das wollen wir eigentlich nicht.

Re: 1. Vorsitzender = Geschäftsführer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 22.01.2014

Nein, hier gibt es keine Bedenken. Steuerlich gibt es keinen Grund, dass Hauptamtliche nicht Vorstandsmitglied sein können.
Ich halte es auch organisatorisch nicht für unbedingt erforderlich, Amt und Vergütung zu trennen. Schließlich ist der Vorstand per se Geschäftsführer (er hat also die Leitungsbefugnisse im Verein). Die Trennung von ehrenamtlichem Vorstand und hauptamtlichem Geschäftsführer erfolgt typischerweise, weil der Vorstand eher repräsentative Aufgaben hat und sich nicht um das operative Geschäft kümmern will oder mag. Natürlich ist es auch vorn Vorteil, wenn die Geschäftsführung nicht unmittelbar dem Votum der MV unterliegt. Mittelbar tut sie es aber doch.