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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungsänderung
von: Gernert ()
Datum: 06.01.2014

Hallo,

die Einladungen zu unserer Mitgliederversammlung sind verschickt. Nun kommen von einem Mitglied mehrere Anträge zur Satzungsänderung schriftlich an den Vorstand. Bis zur Mitgliederversammlung sind noch 3 Wochen Zeit. Die Satzungsgemäße Frist für die Einladung beträgt 2 Wochen vor Versammlungsbeginn. Ist es noch möglich, diese Anträge noch zu Berücksichtigen? Meiner Meinung nach nicht, weil die Anträge auf Satzungsänderung im Vorstand noch beraten werden müssten und dann einen neue Enladung an die Mitglieder verschickt werden muss. Dann können die Fristen nicht eingehalten werden.
Weiterhin verlangt das Mitglied, das jedem Teilehmer ein detailierter Kassenbericht vorzulegen ist.

mit freundlichen Grüßen

Erhard Gernert

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.01.2014

Nachträge zur Tagesordnung sind nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich zulässt. Nach BGB müssen die Beschlussgegenstände (TOP) mit (!) der Einladung zur MV mitgeteilt werden.
Bei Ergänzungen/Änderung der Tagesordnung müsste also neu eingeladen werden - unter Einhaltung der satzungsmäßigen Frist.
Es kommt also ganz darauf an, was hier die Satzung sagt.

Re: Satzungsänderung
von: the-blue-cloud ()
Datum: 02.03.2015

in der Satzung soll es lauten....
die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der TO mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Die vom Vorstand festgelegte TO kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert + ergänzt werden.
Ein Antrag auf Ergänzung der TO muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden.
Eingeladen wird regelmäßig mit einem TO-Vorschlag.

Wenn nun außerhalb der 10-Tagesfrist von Mitgliedern Änderungswünsche gestellt werden, müssen diese auch dann wieder allen Mitgliedern vorab mitgeteilt werden - wie oben ausgeführt?

Ist die Wortwahl in der Satzung....geändert + ergänzt......Antrag auf Ergänzung überhaupt zielgerichtet?

Danke vorab.

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 02.03.2015

Da ist die Satzung leider unklar. Deswegen würde ich sagen: Ja.
Wenn die Regelung nicht eindeutig ist, gilt die BGB-Vorgabe.