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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vorstandswahl durch Telefonat
von: Seiba ()
Datum: 11.12.2013

Hallo,
Wir, zwei Angestellte eines gemeinnützigen Vereins, waren bisher keine Miglieder. Die ursprünglichen Vereinsmitglieder und der Vorstand haben in den letzten Jahren ihr Amt nicht verantwortungsvoll ausgeübt. Die Botschaft an uns Angestellten war, wir sollen den e.V. übernehmen, da kein Interesse mehr bestehe, Arbeiten die den Verein betreffen, wahrzunehmen. Jedoch hatten wir kein Interesse daran, Vorstand zu werden.

Letzte Woche bekam meine Kollegin überraschend einen Anruf von der Mitgliederversammlung, das Telefon wurde auf "laut" gestellt, und ihr wurde gesagt, wenn sie ihren Arbeitsplatz behalten wolle, solle sie sich binnen einer viertel Std.(!) entscheiden, den Verein zu übernehmen, ansonsten würden sie den Verein diesen Abend auflösen. (gültige Mitgliederabstimmung per Telefon steht in der Satzung)
Meine Kollegin ließ sich unter Druck setzen und sagte, sie übernehme den Verein. Es wurde ein Protokoll angefertigt, in dem wir als Mitglieder aufgenommen und die Kollegin zum Vorstand gewählt wurde.

Nun meine Frage: Wann ist die Wahl rechtsgültig? Muss man diesen Beschluß vor einem Notar mit Unterschrift bekunden, oder reicht diese telefonische Nötigung? Wenn ja, kann sie den Beschluß rückgängig machen? Zur Ergänzung, der Verein steht finanziell sehr schlecht da, wir hatten auf unser dreizehntes Monatsgehalt verzichten müssen da kein finanzieller Rückhalt mehr gegeben war.
Ich wäre sehr dankbar für Ihre Antwort.

Re: Vorstandswahl durch Telefonat
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 12.12.2013

Die Bestellung zum Vorstand wird mit Annahme der Wahl wirksam. Der Vorstand kann aber grundsätzlich jederzeit zurücktreten. Das darf nur nicht "zur Unzeit" geschehen, d.h. dem Verein muss die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitig einen neuen Vorstand zu wählen. Dazu genügt die Einberufung der MV mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl, auf der dann der Vorstand seinen Rücktritt erklärt.
Eine finanzielle Schieflage des Vereins ist natürlich ein Argument, das Amt nicht anzunehmen, weil es hie auch persönliche Haftungsrisiken geben kann. Ansonsten ist das Amt nicht mit solchem Risiken verbunden, dass man grundsätzlich Bedenken haben müsste.

Re: Vorstandswahl durch Telefonat
von: Saiba ()
Datum: 12.12.2013

Vielen Dank!
Ich würde gerne noch etwas wissen. Ich habe gelesen, dass die Wahl des neuen Vorstands erst mit der Beurkundung beim Notar wirksam wird.- Oder können die "alten" Vorstände dies auch ohne die neuen Vorstände beglaubigen lassen?

Re: Vorstandswahl durch Telefonat
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.12.2013

Dass die Wahl des neuen Vorstands erst mit der Beurkundung beim Notar wirksam wird, stimmt nicht.
Die Eintragung hat (anders als z.B. bei Satzungsänderungen) nur eine deklaratorische Bedeutung.
Die Eintragung erfolgt durch die neuen (!) Vorstandsmitglieder (eben weil sie schon mit der Wahl im Amt sind).

Re: Vorstandswahl durch Telefonat
von: Seiba ()
Datum: 14.12.2013

Vielen Dank für Ihre Antwort und liebe Grüße