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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Auflösung vom Verein
von: Peter ()
Datum: 18.11.2013

Hallo,

bei unserem Verein will der aktuelle 1. Vorstand zur nächsten JHV zurücktreten. Aktuell schaut es nicht so aus, das sich ein Nachfolger findet.
In der Satzung ist folgendes zum Thema Vereinsauflösung geregelt:


Die Auflösung des Vereines kann nur erfolgen:
- Durch Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereines“ mit einer 4/5 Mehrheit von der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren

Was heißt das nun Konkret. wir haben ca 300 Mitglieder. von diesen kommen in der Regel nur max. 100 Mitglieder zur JHV. Müssen von den 300 Mitgliedern eine 4/5 Mehrheit für die Auflösung sein, oder von den 100 Mitgliedern?

Heißt der erste Punkt aus der Satzung, dass wir bei der regulären JHV schon gleich gar nicht den Verein auflösen können, da ja erst hier Neuwahlen sind und sich rausstellt, ob sich ein Nachfolger findet?


Was passiert genau, wenn sich kein 1. Vorstand findet, und aber keine Stimmmehrheit für die Auflösung zustande kommt?
Wie ist hier die Vorgehensweise? Wie geht es weiter?

Meines wissens ist der. 1. Vorstand so lange 1. Vorstand bis sich ein Nachfolger findet oder der Verein aufgelöst wird?
Stimmt dies so?
Wenn ja, kann der 1. Vorstand mit irgendwelchen rechtlichen Mitteln gegen uns vorgehen, um sein Amt "zwanghaft" loszuwerden?

Über Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar,
und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Re: Auflösung vom Verein
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 19.11.2013

Da die Satzung es nicht anders regelt gilt insoweit die BGB-Vorschrift. Es müssen also 4/5 der anwesenden Mitglieder sein.

Generell kann auch ein Punkt auf die Tagesordung, über den später nicht beschlossen wird. Die MV kann einen TOP jederzeit streichen. Außerdem kann ja gegen die Auflösung gestimmt werden, wenn sich ein neuer Vorstand findet.

Ob der Vorstand im Amt bleilbt, wenn sich kein Nachfolger findet, hängt von der Satzung ab. Sie darf dann entweder die Amtszeit nicht begrenzen oder muss eine Übergangsklausel enthalten.

Der Vorstand kann sein jederzeit Amt niederlegen. Tut er das, nachdem er zur MV mit dem TOP "Neuwahlen" eingeladen hat, ist das auch nicht "zur Unzeit".

Aber eine Frage: Wenn es nur daran scheitert, dass ein (!) Vorstandsmitglied fehlt, warum dann nicht durch Satzungsänderung den Vorstand verkleinern oder umstrukturieren. Oft hilft es, wenn die Ämter ohne spezielle Funktionen gleichrangig gestaltet werden.

Re: Auflösung vom Verein
von: Peter ()
Datum: 19.11.2013

Zur Amtszeit des Vorstandes steht folgender Passus.

Der Vorstand wird jedes Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Das Amt dauert bis zur Durchführung von Neuwahlen fort.


Anwärter für andere Ämter gäbe es wahrscheinlich ein paar. Nur den ersten Vorsitz will keiner übernehmen, auf Grund der Haftung.
Lt. meines Wissens haftet ja der 1. Vorstand auch mit seinem Privatvermögen?

Wer haftet wenn die Vorstände alle gleich gestellt werden, und nicht mehr zwischen ersten, zweiten und dritten unterschieden wird?
Wie wird dies im Vereinsregister dann vermerkt?

Eine Verkleinerung des Vorstandes ist fast undenkbar, da unser Verein immer mehr wachst, und die aktuelle Vorstandschaft schon Probleme hat, die ganze Arbeit zu bewältigen.

Re: Auflösung vom Verein
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 19.11.2013

Nach dieser Satzungsregelung bleilbt der Vorstand zunächst im Amt. Er kann aber wie gesagt zurücktreten.

Die Haftung beschränkt sich keineswegs auf den Vorstandsvorsitzenden. Es haften alle im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch. Diese Haftung bezieht sich aber nicht auf die wirtschaftlichen Risiken der Vereinstätigkeit - d.h. die vertragliche Haftung. Hier greift der Haftungsausschluss der Organhaftung (außer bei Insolvenzverschleppung). Die anderen typischen Haftungsrisiken lassen sich versichern - außer bei der Steuer- und Sozialversicherungshaftung.