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§ 58, Nr. 8 Gesellige Zusammenkünfte
von:
Jan
()
Datum: 09.11.2013
Hallo,
in der Literatur wird immer als Grenze etwa 5% des Vereinsvermögens angeben. Mich würde mal interessieren, wo diese Empfehlung herkommt.
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Re: § 58, Nr. 8 Gesellige Zusammenkünfte
von:
Wolfgang Pfeffer
()
Datum: 10.11.2013
Eine solche Grenze gibt es nicht. Wo findet sich denn das?
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www.vereinsknowhow.de
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