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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Mitgliederversammlung
von: Kunzer ()
Datum: 03.10.2013

Hallo
Die Satzung eines Vereins schreibt vor, dass die Mitgliederversammlung um 2.Quartal des Jahres stattfinden muss. Der Vorstand missachtet jedoch diese Satzungsvorschrift und will im 4.Halbjahr (im Oktober) die MGV durchführen.
Welche rechtliche Konsequenzen ergeben sich daraus? Ist diese MGV überhaupt beschlussfähig? Kann der Vorstand wegen seiner verspäteten Einberufung in irgend einer Weise zur Rechenschaft gezogen werden?

Einer Stellungnahme sehe ich mit Spannung entgegen.

Karl-Heinz Kunzer

Re: Mitgliederversammlung
von: Hardy DD ()
Datum: 03.10.2013

a) Welche rechtliche Konsequenzen ergeben sich daraus?
b) Ist diese MGV überhaupt beschlussfähig?
c)Kann der Vorstand wegen seiner verspäteten Einberufung in irgend einer Weise zur Rechenschaft gezogen werden?

M.M.n.:
a) Gar keine, da es sicher gewichtige Gründe gibt wegen der Terminverschiebung.
Haben Sie diese mal recherchiert?
b) Die MV ist stets entsprechend der Satzung beschlussfähig. Stellen Sie doch mal diesen Satzungsteil hier ein,
c) U.U. ja, wenn in der Zwischenzeit Maßnahmen eingeleitet werden, für die vorab ein Mitgliederbeschluss nötig wäre.