Re: ausserordentliche Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.09.2013
Wenn die Satzung keine Mindestzahl von Mitgliedern für die Beschlussfähigkeit vorsieht, ist jede MV beschlussfähig. Das ist bei der außerordenlichen MV nicht anders (es sei denn, die Satzung regelt das so).
Für eine einfache Satzungsänderung genügt zudem die Zustimmung der anwesenden Mehrheit (nach BGB drei Viertel), nur bei einer Zweckänderung wäre die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.