Re: Rücktritt 1.Geschäftsführer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 27.03.2013
Der Rücktritt ist wirksam - auch wenn kein Nachfolger gefunden wurde.
Da eine MV einberufen wurde und der Verein die Möglichkeit zur Neubestellung hatte, liegt auch kein Rücktritt zu Unzeit vor. Das Problem hat also der Verein nicht Sie.
Eine kommissarische Besetzung der Ämter wäre nur möglich, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entlastung. Zunächst wäre die Frage, warum die Entlastung verweigert wurde. In der Regel hat es aber keine Folgen, wenn der Vorstand nicht entlastet wird. Es werden damit ja nur Ansprüche vorbehalten, aber noch nicht geltend gemacht.