Re: Nachforderung von Mitgliedsbeiträgen
von: Hardy DD ()
Datum: 20.06.2011
Hardy DD schrieb:
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> Die Grundlagen der Vereinsbeiträge müssen in der
> Satzung bzw. nachrangig in der Beitragsordnung
> klar formuliert sein. Daraus resultieren auch die
> Fälligkeiten, an die sich Ihre Mitglieder zu
> halten haben.
>
> Bei mehrjährigen Beitragssäumnissen regelt
> allgemeinrechtlich § 195 des BGB eine Verjährung:
>
>
> - Mitgliedsbeiträge unterliegen einer regelmäßigen
> Verjährung von drei Jahren.
> - Der Beginn der Verjährungsfrist startet mit
> Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
> ist.
> - Beispiel: Wird der Mitgliedsbeitrag für das Jahr
> 2009 (zum Jahresbeginn) fällig, beginnt die
> Verjährungsfrist
> am 01.Januar 2010. Der Zahlungsanspruch ist
> somit am 01.Januar 2013 verjährt.
Sorry, die Jahreszahl war falsch: richtig 2013.