Re: Vereinssatzung
von: ger1842 ()
Datum: 20.10.2023
Sehr geehrter Herr Pfeffer,
um bei der nächsten Vorstandswahl zu vermeiden, dass die Mitgleiderversammlung neu einberufen werden muss, weil nicht genügend Kanditaten vorhanden sind, würden wir die nachfolgende Variante wählen.
Kann dann auch die Regelung bei eintrender Vakanz beibehalten werden (Punkt 5. und 6.)?
1. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt und besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstande im Sinne des § 26 BGB, dem mindestens drei und höchstens fünf
Mitglieder angehören. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der
Bestellung des Vorstands. Je nach der Zahl der Vorstandsmitglieder umfasst der Vorstand folgende Ämter:
· 1. Vorsitzender
· 2. Vorsitzender
· 3. Kassenwart
· 4. Schriftführer
· 5. Stellvertrender Schriftführer
und
b) bis zu fünf Beiräten, die auf Vorschlag der Mitgliederversammlung mit vollem Stimmrecht in den Vorstand
gewählt werden können.
2. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3.Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl – auch mehrfach - ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
4. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand für die Restlaufzeit der laufenden Amtsperiode ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes berufen. Wird ein Posten des geschäftsführenden Vorstands kommissarisch besetzt, ist die Eintragung im Vereinsregister zusammen mit dem Antrag auf Löschung des bisherigen Vorstandsmitglieds beim Vereinsregister zu beantragen.
6.Ansonsten übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Insofern kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Personalunion entstehen.