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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Frage zum Inhalt einer Vereinssatzung
von: MrDeeds ()
Datum: 07.02.2023

Hallo ich habe eine Frage:

Wenn in der aktuellen Satzung folgendes steht:

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Beide werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

...

Muss da der erweiterte Vorstand doch eigentl. auch im Vereinsregister eingetragen werden, da es ja um einem Zusammenschluss handelt, wenn man hier schreibt "Der Vorstand besteht aus …"?.

Wenn jetzt da steht jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein …

Heißt doch eigentlich im Umkehrschluss, dass auch der Vorsitzende mit einer Person aus dem erweiterten Vorstand ein Rechtsgeschäft abschließen kann, ohne das dieser im Vereinsregister eingetragen ist. Ohne eine Eintragung im Vereinsregister wäre auch die fehlende Haftungsfrage offen.

Sehe ich das irgendwie falsch?

Eine getrennte Handlungsvollmacht sieht die Satzung bisher so gar nicht vor. Es wäre doch eher besser, wenn der Wunsch da ist, den erweiterten Vorstand als Organ aufzunehmen und diesem mittels einem Geschäftsverteilungsplan entsprechende Aufgaben und ggf. Vollmachten auszustatten. Oder man trennt in der Satzung die expliziten Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes?

Was habe ich übersehen?

Vielen Dank

Re: Frage zum Inhalt einer Vereinssatzung
von: pfeffer ()
Datum: 07.02.2023

Ins Vereinsregister eingetragen wird nur der vertretungberechtigte Vorstand, der sog. erweitere Vorstand also grundsätzlich nicht. Die Satzungsregelung ist hier nicht klar, weil man sie tatsächlich so lesen könnte, also wäre jedes Vorstandsmitglied (zusammen mit Vorsitzende der Stellvertreter) vertretungsberechtig
Diese Satzungsregelung lässt außerdem offen, wie sich der erweiterte Vorstand zusammensetzt.
Es käme im Zweifel darauf an, wer nun tatsächlich eingetragen ist, wie also das Registergericht die Regelung ausgelegt hat.
Insofern ist die Frage in der Praxis nicht offen.

Mit den weiteren Hinweisen haben Sie sicher Recht. Die Regelung ist nicht geglückt bzw. unzureichend.

Re: Frage zum Inhalt einer Vereinssatzung
von: MrDeeds ()
Datum: 08.02.2023

Vieeeeeeelen Dank für die Antwort