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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Sonderkündigungsrecht
von: EnricoO ()
Datum: 13.11.2022

Ich hätte eine Frage zu Einräumung eines Sonderkündigungsrecht. Es ist beabsichtigt folgenden Text in die Satzung aufzunehmen:

Die Erhebung etwaiger im Interesse des Vereins notwendiger Umlagen und
deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Umlage darf die
maximale Höhe des aktuellen Jahresbeitrags des Mitglieds nicht übersteigen,
den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Die Zahlung der Umlage hat innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe durch den Vorstand zu erfolgen. Umlagen, die
durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung festgelegt werden und
außerhalb der regulären Kündigungsfristen 25% des aktuellen Jahresbeitrags
des Mitglieds übersteigen, bedingen ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 14
Tagen für das Mitglied. Die außerordentliche Kündigung wegen der Erhebung
einer Umlage von mehr als 25 % muss dem Verein spätestens 14 Tage nach
Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage schriftlich zugehen. Die Frist
beginnt am Tag nach der
Beschlussfassung, spätestens mit der Bekanntgabe durch den Vorstand.

Kann man dies so tun? Vielen Dank

Re: Sonderkündigungsrecht
von: pfeffer ()
Datum: 13.11.2022

Ja, da spricht gar nichts dagegen. Ich denke aber, das macht es Mitgliedern unnötig leicht, den Verein in diesem Fall zu verlassen.

Re: Sonderkündigungsrecht
von: EnricoO ()
Datum: 19.11.2022

Besten Dank für ihre Einschätzung.

Aufgrund dieser Satzungsänderung (in der selben aoMV) wurde ein entsprechender Beschluss über die Erhebung einer Umlage gefasst. Wann wird dieser Beschluss wirksam? Erst wurde die Satzung mit Beschluss geändert wurde der Antrag über die Erhebung der Umlage mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nach der geänderten Satzung beschlossen.
Wann wird dieser Beschluss wirksam, am Tag des Beschlusses oder erst mit Eintragung ins Vereinsregister?

Re: Sonderkündigungsrecht
von: pfeffer ()
Datum: 19.11.2022

Da die Satzungsänderung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses ist, wird er erst mit Eintragung der Satzungsänderung wirksam.

Re: Sonderkündigungsrecht
von: EnricoO ()
Datum: 20.11.2022

damit beginnen die Fristen auch erst mit Eintragung?

Re: Sonderkündigungsrecht
von: pfeffer ()
Datum: 20.11.2022

Da eine Umlage erst nach Eintragung der Satzungsänderung wirksam beschlossen werden kann, stellt sich die Frage nach dem Beginn der Frist nicht.