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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: ger1842 ()
Datum: 08.08.2021

Meine Frage:
Können dann bestehende Rücklagen aufgelöst werden? Es wird also kein Rücklagenspiegel mehr geführt?

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: pfeffer ()
Datum: 08.08.2021

Ja, die Finanzverwaltung hat gerade in der Änderung des AEAO klargestellt, dass gebildete Rücklagen bei Überschreiten der 45.000-Euro-Grenze nicht aufgelöst werden müssen.

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: ger1842 ()
Datum: 09.08.2021

Danke für die Antwort.
Könnten Sie mir bitte die entsprechende Passage im AEAO bzw. der Änderung der AEAO mitteilen?
Danke.

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: pfeffer ()
Datum: 09.08.2021

Das ist die neue Nr. 31 zu § 55 AEAO:

"In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unter der 45.000 €-Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Bei Überschreiten dieser Grenze unterliegen die in den Jahren des Unterschreitens angesammelten und die übrigen, zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung."

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: ger1842 ()
Datum: 09.08.2021

Danke für die Info.

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: Marcel Duve ()
Datum: 05.10.2022

Ich hänge mich mal an dieses Thema dran, da ich gerade die Körperschaftsteuererklärung für den Zeitraum 2019-21 mache.

Zum Ende 2021 galt ja bereits die Befreiung von der Rücklagenbildung (wir liegen deutlich unter den 45.000€). Kann ich jetzt die alten Rücklagen aus der letzten Steuererklärung 2018 (alle Rücklagen zusammen kamen auf knapp 4.000€) jetzt einfach auflösen bzw. einfach aus ELSTER löschen?

In den Jahren 19-21 haben wir jeweils in der GuV einen geringen Verlust gemacht. Dieser ist aber buchhalterisch durch die Abschreibungen, ohne diese wären wir leicht im Plus. Bei einem Verlust kann ich ja keine Rücklagen bilden, sondern würde die alten Rücklagen reduzieren.
Aber muss ich trotzdem noch die Wiederbeschaffungsrücklagen fortführen oder kann ich das alles ignorieren, da wir die Einnahmengrenze von 45T€ nie erreichen?

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: W. Pfeffer ()
Datum: 05.10.2022

Zum Ende 2021 galt ja bereits die Befreiung von der Rücklagenbildung (wir liegen deutlich unter den 45.000€). Kann ich jetzt die alten Rücklagen aus der letzten Steuererklärung 2018 (alle Rücklagen zusammen kamen auf knapp 4.000€) jetzt einfach auflösen bzw. einfach aus ELSTER löschen?

# Nein, das gilt nicht für frühere Jahre.

In den Jahren 19-21 haben wir jeweils in der GuV einen geringen Verlust gemacht. Dieser ist aber buchhalterisch durch die Abschreibungen, ohne diese wären wir leicht im Plus. Bei einem Verlust kann ich ja keine Rücklagen bilden, sondern würde die alten Rücklagen reduzieren.
Aber muss ich trotzdem noch die Wiederbeschaffungsrücklagen fortführen oder kann ich das alles ignorieren, da wir die Einnahmengrenze von 45T€ nie erreichen?

# Die Fortführung der Rücklage wäre nicht mehr nötig, weil jetzt ja alle Mittel aus der zeitnahen Verwendung herausgenommen werden können. Allerdings müssten die Rücklagen von vor 2020 weitergeführt werden.

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: Marcel Duve ()
Datum: 06.10.2022

Ok, heißt das dann, ich kann die Werte aus 2018 einfach stehen lassen, da ja in 2019 und 2020 durch die Abschreibungen ein Verlust entstanden ist und sich dadurch nichts erhöht hat?
Oder müsste ich die vorhandenen Rücklagen um den Verlust reduzieren?

Und wie werde ich diese alten Rücklagen wieder los? Ganz konkret hatten wir einmal eine Rücklage über 2.000€ für einen Stromerzeuger gebildet (wir sind ein Feuerwehrverein). Dieser wird wahrscheinlich nun von der Gemeinde gekauft. Somit fällt ja der Rücklagegrund weg und man müsste das Geld dann zeitnah anderweitig satzungsgemäß verwenden, was aber ja nun nicht mehr als Rücklage aufgeführt werden müsste. Reicht für die Auflösung der Rücklage ein Vorstandsbeschluss oder müsste es die Mitgliederversammlung beschließen?
Und wie werde ich die alten Rücklagen zur Wiederbeschaffung los, die in Höhe der Abschreibungen von 2018 gebildet wurden? Muss ich die so lange auf dem Stand von 2018 "mitschleppen", bis dann die tatsächliche Neuanschaffung erfolgt? (2018 war gleichzeitig das erste Jahr der offiziellen Gemeinnützigkeit, davor hat sich niemand im Vorstand mit solchen Themen beschäftigt)

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: W. Pfeffer ()
Datum: 06.10.2022

Ok, heißt das dann, ich kann die Werte aus 2018 einfach stehen lassen, da ja in 2019 und 2020 durch die Abschreibungen ein Verlust entstanden ist und sich dadurch nichts erhöht hat?
Oder müsste ich die vorhandenen Rücklagen um den Verlust reduzieren?

# Die tatsächlichen freien Mittel müssen den ausgewiesenen Rücklagen entsprechend, d.h. bei Verringerung des entsprechenden Anlagevermögens durch Abschreibungen müssen auch die freien Rücklagen korrigiert werden.

Und wie werde ich diese alten Rücklagen wieder los? Ganz konkret hatten wir einmal eine Rücklage über 2.000€ für einen Stromerzeuger gebildet (wir sind ein Feuerwehrverein). Dieser wird wahrscheinlich nun von der Gemeinde gekauft. Somit fällt ja der Rücklagegrund weg und man müsste das Geld dann zeitnah anderweitig satzungsgemäß verwenden, was aber ja nun nicht mehr als Rücklage aufgeführt werden müsste.

# Ganz richtig

Reicht für die Auflösung der Rücklage ein Vorstandsbeschluss oder müsste es die Mitgliederversammlung beschließen?

# Ich sehe keinen Bedarf für einen Beschluss, weil es hier eine zwingende steuerliche Vorgabe gibt.

Und wie werde ich die alten Rücklagen zur Wiederbeschaffung los, die in Höhe der Abschreibungen von 2018 gebildet wurden? Muss ich die so lange auf dem Stand von 2018 "mitschleppen", bis dann die tatsächliche Neuanschaffung erfolgt?

# Ja, so würde ich das machen.

Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: Marcel Duve ()
Datum: 07.10.2022

Ok, danke für die Infos.