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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Einladung MV mit Verunglimpfungen von zurückgetretenem Vorstand -
von: KocDo ()
Datum: 05.07.2022

Lieber Herr Pfeffer,
ich muss nochmal fragen, denn die Situation in unserem Verein spitzt sich immer mehr zu:
Ein zur Unzeit zurückgetretener Vorstand hat nun die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verschickt (auf der sollen neue Vorstände gewählt werden, um den Verein wieder Beschluss- und handlungsfähig zu machen, das ist er seit dem 24.4.2022 nicht mehr). Folgendes ist passiert:
1. In der Einladung werden die zwei verbliebenen Vorstandsmitglieder verunglimpft, Unwahrheiten verbreitet, und der zurückgetretenen Vorstand bezeichnet sich als "letzter amtierender vertretungsberechtigter Vorstand" undn erweckt so geschickt den Eindruck als wäre er noch amtierend.
Ist dann die Einladung trotzdem gültig?
2. Der zur Unzeit zurückgetretene Vorstand möchte die Versammlung eröffnen und einen Versammlungsleiter vorschlagen. Darf er das? Muss das nicht der verbliebene Vorstand tun?
Es tut mir leid, dass ich so viel fragen muss gerade.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Herzliche Grüße

Re: Einladung MV mit Verunglimpfungen von zurückgetretenem Vorstand -
von: pfeffer ()
Datum: 06.07.2022

1. In der Einladung werden die zwei verbliebenen Vorstandsmitglieder verunglimpft, Unwahrheiten verbreitet, und der zurückgetretenen Vorstand bezeichnet sich als "letzter amtierender vertretungsberechtigter Vorstand" undn erweckt so geschickt den Eindruck als wäre er noch amtierend.
Ist dann die Einladung trotzdem gültig?

# Die Einladung ist gültig, wenn daraus hervorgeht, dass eine MV zu den genannten TOP einberufen werden soll. Die genannten Unkorrektheiten spielen keine Rolle, solange das nicht in Frage steht.

2. Der zur Unzeit zurückgetretene Vorstand möchte die Versammlung eröffnen und einen Versammlungsleiter vorschlagen. Darf er das? Muss das nicht der verbliebene Vorstand tun?

# Der Vorstand hat - als Mitglied - ein Vorschlagsrecht. Da dann ja die Versammlung entscheidet, sehe ich hier weder einen rechtlichen Mangel noch einen andere Unkorrektheit.
Gibt es Satzungsvorgaben zur Versammlungsleitung?