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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Rücktritt von 50% des geschäftsführenden Vorstandes
von: EmmaOscar ()
Datum: 28.10.2021

Sehr geehrter Herr Pfeffer,
unser geschäftsführender Vorstand besteht aus 1. u. 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.
Laut Satzung ist jedes Vorstandsmitglied einzeln Vertretungsberechtigt.
Kurz nach der letzten Generalversammlung hat der damalige Schatzmeister sein Amt niedergelegt.
Angeblich aus Zeitgründen, allerdings waren Unstimmigkeiten in der Kassenführung (falsch gebuchte Konten) der Anlass. Ich war zu dem Zeitpunkt neu als Schriftführer tätig.
Unser 1. Vorsitzender hat damals unter der Hand geregelt, und die restlichen Vorstandsmitglieder vor vollendete Tatsachen gestellt, dass ein Mitglied (kein Vorstandsmitglied, auch nicht im erweiterten Vorstand) die Geschäfte des Schatzmeisters bis zu der nächsten Generalversammlung weiter führen wird.
Ist das rechtlich so überhaupt möglich? Muss dann der eingesetzte "Schatzmeister" in Vereinsregister eingetragen werden?
Bei der letzten Vorstandsitzung haben sowohl ich als Schriftführer als auch die 2. Vorsitzende mit sofortiger Wirkung unsere Ämter nieder gelegt.
Also fehlen 50% des geschäftsführenden Vorstandes. Ist es rechtlich, dass die beiden restlichen Vorstandsmitglieder, wobei ja der Schatzmeister nicht von den Mitgliedern gewählt wurde, sich die jetzt offenen Posten teilen? Oder ist der Verein handlungsunfähig?
Für eine Antwort bedanke ich mich recht herzlich:

Re: Rücktritt von 50% des geschäftsführenden Vorstandes
von: pfeffer ()
Datum: 29.10.2021

Der eingesetzte Schatzmeister ist nur "Verrichtungsgehilfe" des Vorstands und rechtlich kein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Er kann nur ins Vereinsregister eingertragen werden, wenn die Satzung diese Selbstergänzung des Vorstands erlaubt.
Der Verein ist zwar handlungsfähig. Es besteht aber die Pflicht, umgehend Neuwahlen durchzuführen, allein schon, weil ein Satzungsverstoß vorliegt, wenn der Vorstand nicht vollständig ist.