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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Tagesordnung MV „kippen“
von: Claudia Pingera ()
Datum: 19.09.2020

Hallo Herr Pfeiffer,

unser Verein hatte fristgerecht und formgerecht zur MV mit einer dringend notwendigen gewordenen Satzungsänderung eingeladen. Bei Top 2 (Abstimmung zur Tagungsordnung) wurde von einem Mitglied der Antrag ein gebracht, man möge TOP 6 Satzungsänderung von der Tagesordnung nehmen. Ist dieser Antrag nach §32 überhaupt zulässig, da sich der Gegenstand der Berufung ja dadurch eklatant ändert. Die Satzung des Vereins sieht keine Frist für die Antragstellung zur MV vor. Gibt es eine gesetzliche?
Viele Grüße und Dank
CP

Re: Tagesordnung MV „kippen“
von: pfeffer ()
Datum: 19.09.2020

Der Antrag auf Löschung eines TOP von der Tagesordnung ist ein Verfahrensantrag. Der ist jederzeit möglich.
Natürlich ist auch dafür die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Insofern ist das ja nicht abwegig: Warum über einen Punkt beschließen, wenn die Mehrheit das gar nicht will?
Da der Vorstand die Tagesordnung aufstellt, ist es auch angemessen, dass die Versammlung da ein Korrektiv hat. Neue Punkte auf die Tagesordnung setzen, kann sie ja nach BGB nicht. Das dient dem Mitgliederschutz.

Re: Tagesordnung MV „kippen“
von: eteragram ()
Datum: 25.03.2021

können denn unter dem Punkt Verschiedenes Entscheidungen getroffen werden, die in der Einladung nicht als Top erwähnt wurden?

Re: Tagesordnung MV „kippen“
von: pfeffer ()
Datum: 25.03.2021

Ist dieser Antrag nach § 32 überhaupt zulässig, da sich der Gegenstand der Berufung ja dadurch eklatant ändert.

# Der Antrag ist als Verfahrensantrag zulässig. Streichen von TOP sind keine Änderungen.
Aber es beschließt hier ja die MV mit einfacher Mehrheit. Deswegen ist der Antrag kein Thema, sondern das Beschlussergebnis.

Die Satzung des Vereins sieht keine Frist für die Antragstellung zur MV vor. Gibt es eine gesetzliche?

# Da es sich um einen Verfahrensantrag handelt, ist der jederzeit möglich.
Anträge zu Beschlussgegenständen müssen dagegen schon vor der Einladung vorliegen, weil sie nach BGB auf die Tagesordnung müssen.