Drohende Insolvenz wegen Corona (kommende Standardfrage)
von: Kizu ()
Datum: 30.10.2020
Ähnliche Problemstellungen ergeben sich wahrscheinlich gerade bei vielen Vereinen:
Nehmen wir an, ein Verein hat aufgrund der Corona-Schließungen im März/April 2020 keine Miete zahlen können. In den folgenden Monaten tritt eine Überschuldung ein (Bankguthaben ist kleiner als die Mietrückstände). Der Verein kann zwar jeden Monat eine laufende Mietzahlung stemmen, nur eben die Mietrückstände nicht verringern.
Der Vermieter ist nicht bereit, auf die Mietrückstände ganz oder teilweise zu verzichten. Aufgrund der Corona-Rechtslage kann der Vermieter aber vorerst nicht fristlos kündigen.
Der Vereinsvorstand hat zunächst noch keine Insolvenzantragspflicht läuft aber Gefahr, den „richtigen“ Zeitpunkt zu verpassen.
Meine Arbeitshypothese ist, dass der Vorstand bis zum Jahreswechsel erstmal „safe“ unterwegs ist.
A) Wie ist die Rechtslage Anfang Januar, wenn (voraussichtlich dauerhaft) die laufende Miete, nicht aber der Rückstand beglichen werden kann?
B) Wie verändert sich die Rechtslage gegenüber A) wenn absehbar ist, dass auch die laufende Miete innerhalb weniger Monate (Teile der Mitglieder/Untermieter springen ab) nicht mehr in voller Höhe geleistet werden kann? Oder die fest eingeplante Corona-Hilfe doch nicht genehmigt wird?
Wie viele Möglichkeiten hat ein Insolvenzverwalter? Könnte der bei A) den Vermieter zu einem teilweisen Mietverzicht zwingen oder ist hier ein „good-will“ des Vermieters im Rahmen eines Vergleichs zwingend erforderlich? (Soll jetzt keine Anleitung zur Mietminderung durch die Hintertüre werden.)