Re: Abberufung
von: pfeffer ()
Datum: 07.11.2019
Ich kann in der Literatur dazu keine klare Antwort finden. Für die Abberufung zuständig ist grundsätzlch das Bestellorgan. In jedem Fall kann also der LV abberufen. Ob auch ein Organ, dass die Bestellung nur bestätigt, abberufen kann, bzw. ob der Widerruf der Bestätigung einer Abberufung gleichkommt, scheint nicht geklärt.
Bei unklarer Zuständigkeit kann die Mitgliederversammlung abberufen.