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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungsänderung
von: Klaus Terbrack ()
Datum: 22.09.2023

Hallo Herr Pfeffer,
kann man eine bestehende Satzung durch eine gänzlich neue Satzung ersetzen indem man die neue Satzung in der Mitgliederversammlung in Gänze zur Abstimmung stellt?
Oder muss jeder einzelne Punkt der alten Satzung durch einzelne Beschlüsse der MV mit einer neuen Fassung des jeweiligen § einzeln beschlossen werden?

Danke für Ihre Einschätzung!

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 22.09.2023

Ja, man kann die Satzung auch insgesamt ändern ("Neufassung der Satzung"). Das vereinfacht u.U. die Beschlussfassung.

Re: Satzungsänderung
von: ger1842 ()
Datum: 18.02.2024

Sehr geehrter Herr Pfeffer,
wir hätten folgende Frage zu "Neufassung der Satzung":

1. Wenn die Einladung zur MV den TOP "Beschluss über die Neufassung der Satzung" enthält, kann dann auch nur über die gesamte Satzung beschlossen werden?
2. Eventuell in der MV gestellte Änderungsanträge (ist das zulässig?) werden nur zur Kentniss genommen, finden aber erst in einer neue Version der Satzungrder Berücksichtigung. Diese muss dann wieder als "Neufassung der Satzung" in einer MV zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
3. Oder kann über die Änderungsanträge beschlossen werden. Sie finden somit in der Neufassung Berücksichtigung oder nicht . Die neue Satzung ist damit beschlossen. Über die "Neufassung der Satzung" muss also nicht nochmal in einer neue MV abgestimmt werden.
4. Gilt vorsthendes auch für Anträge, die vor der MV beim Vorstand eingegangen sind und erst in der MV behandelt werden?

und

Einladungzur MV:

A. In der Einladung. die im amtilichen Mitteilungsorgan der Kommune" veröffentlicht wird, würden wir die "Neufassung der Satzung" nicht mit veröffentlichenr sondern ankündigen, dass die "Neufassung der Satzung" parralell zur der Veröffentichung der Einladung per E-Mail, sofern vorhanden" zugesandt wird.
B. Liegt keine E-Mail Adresse vor, kann die "Neufassung der Satzung" bei Vorstandsmitglieder.eingesehen bzw. abgeholt werden.

Wäre das so ausreichend?

C. Dass keine E-Mail Adressen vorliegen, trifft vor allem auf passive, nicht stimmberechtigte, Mitglieder zu. Spielt das für die Frage wie informiert werden muss eine Rolle?

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 18.02.2024

1. Wenn die Einladung zur MV den TOP "Beschluss über die Neufassung der Satzung" enthält, kann dann auch nur über die gesamte Satzung beschlossen werden?

# Ja, da aber der Umfang der Satzungsänderung offen bleibt, geht dann praktisch alles.
Ich hätte aber Bedenken, wenn nicht wenigstens grob umrissen wird, in welche Richtung die Änderungen gehen sollen. Allein schon deswegen, weil eine Zweckänderung nach BGB andere Mehrheiten erfordert als eine einfache Satzungsänderung.

2. Eventuell in der MV gestellte Änderungsanträge (ist das zulässig? # Anträge sind immer zulässig)
werden nur zur Kenntnis genommen, finden aber erst in einer neue Version der Satzung Berücksichtigung. Diese muss dann wieder als "Neufassung der Satzung" in einer MV zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
3. Oder kann über die Änderungsanträge beschlossen werden.
# Ja, solange die Beschlussvorlage nicht zu eng gefasst ist.
Sie finden somit in der Neufassung Berücksichtigung oder nicht . Die neue Satzung ist damit beschlossen. Über die "Neufassung der Satzung" muss also nicht nochmal in einer neue MV abgestimmt werden.
# Ja
4. Gilt vorstehendes auch für Anträge, die vor der MV beim Vorstand eingegangen sind und erst in der MV behandelt werden?
# Wie gesagt, das hängt von der Beschlussvorlage ab.

und

Einladung zur MV:

A. In der Einladung. die im amtlichen Mitteilungsorgan der Kommune" veröffentlicht wird, würden wir die "Neufassung der Satzung" nicht mit veröffentlichen sondern ankündigen, dass die "Neufassung der Satzung" parallel zur der Veröffentlichung der Einladung per E-Mail, sofern vorhanden" zugesandt wird.
B. Liegt keine E-Mail Adresse vor, kann die "Neufassung der Satzung" bei Vorstandsmitglieder eingesehen bzw. abgeholt werden.

# Ich hätte Bedenken, wenn die Satzung die Einladung per E-Mail nicht erlaubt, weil das eine unzumutbare Erschwernis darstellen könnte.


C. Dass keine E-Mail Adressen vorliegen, trifft vor allem auf passive, nicht stimmberechtigte, Mitglieder zu. Spielt das für die Frage wie informiert werden muss eine Rolle?

# Nein.

Re: Satzungsänderung
von: ger1842 ()
Datum: 20.02.2024

Hallo Herr Pfeffer,
Danke für die Beantwortung der Fragen. Noch zwei Nachfragen:

zu 3. Könnten Sie kurz erklären was denn eine zu enge Beschlussvorlage sein könnte?

zu A. und B.
In unserer Satzung heißt es

3. Eine Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den amtlichen Mitteilungen der Stadt Rosbach v. d. Höhe einzuberufen.
'
Wir würden die wichtigsten Änderungen in der Einladung beschreiben. und darauf hinweisen, dass das Dokument bei dem geschäftsführenden Vorstand abgeholt werden kann, oder ,sofern Adresse vorhanden, per E-Mail zugeschickt wird. Oder sollte man besser nur die Abholung anbieten?

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 20.02.2024

zu 3. Könnten Sie kurz erklären was denn eine zu enge Beschlussvorlage sein könnte?

# Das würde heißen, es wird kein offener Beschlussvorschlag gemacht, sondern eine sehr konkrete Beschlussvorlage, bei der nur mit Ja oder Nein gestimmt werden kann.


3. Eine Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den amtlichen Mitteilungen der Stadt Rosbach v. d. Höhe einzuberufen.
'
Wir würden die wichtigsten Änderungen in der Einladung beschreiben. und darauf hinweisen, dass das Dokument bei dem geschäftsführenden Vorstand abgeholt werden kann, oder ,sofern Adresse vorhanden, per E-Mail zugeschickt wird. Oder sollte man besser nur die Abholung anbieten?

# Nein, die Zusendung bedeutet ja eine Verwaltungsvereinfachung.

Re: Satzungsänderung
von: ger1842 ()
Datum: 21.02.2024

Hallo Herr Pfeffer,
Danke für die Info.
Ich erlaube mir aber doch nochmal meine Fragen konkreter zu formulieren:

1. Genügt es, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die wesentlichen Änderungen der neuen Satzung erläutert werden und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bzw. Abholung der neueun Satzung bei einem Vorstandsmitglied hingewiesen wird (die Mitglieder haben vor der Mitgliederversammlung noch genügend Zeit, sich über die neue Satzung zu informieren und Anträge zu stellen).
Eine Zusendung per Post ist also nicht notwendig.
2. Wenn ich Ihren letzen Hinweis richtig verstehe, könnte alternativ die neue Satzung auch per E-Mail versand werden?

Bitte entschuldigen Sie, wenn meine vorigen Fragen nicht konkret genug waren.

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 21.02.2024

1. Genügt es, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die wesentlichen Änderungen der neuen Satzung erläutert werden und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bzw. Abholung der neueun Satzung bei einem Vorstandsmitglied hingewiesen wird (die Mitglieder haben vor der Mitgliederversammlung noch genügend Zeit, sich über die neue Satzung zu informieren und Anträge zu stellen).

# Ja.

2. Wenn ich Ihren letzen Hinweis richtig verstehe, könnte alternativ die neue Satzung auch per E-Mail versand werden?

# Grundsätzlich ja, wenn man damit alle Mitglieder erreichen kann.

Re: Satzungsänderung
von: ger1842 ()
Datum: 22.02.2024

Danke für die schnelle Antwort.