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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Einladung JHV => Schriftlich = Schriftform = BGB 126?
von: Th. Krämer ()
Datum: 13.09.2019

In unserer Satzung ist im Bereich der Einladung zur JHV noch definiert:

"12.2 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden oder Präsidenten unter Einhaltung ei-ner Frist von 15 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt der Absendung der Einladung (Poststempel)."

Bedeutet die Verwendung von "schriftlich" = "schriftform" ALso ein Vorgehen nach BGB 126, wonach wir allen Mitgliedern die Einladung auf dem Postwege zukommen lassen müssen?`

Oder ist "schriftlich" hier wie 126(b) BGB zu sehen. Also wie Textform.

Fazit: Dürfen wir die JHV Einladungen per E-Mail versenden?

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer

Re: Einladung JHV => Schriftlich = Schriftform = BGB 126?
von: W. Pfeffer ()
Datum: 13.09.2019

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass mit Schriftform die einfache Textform gemeint ist. Die wäre auch in elektronischer Form erfüllt.