Re: Klärung eines Sachverhaltes
von: GroßeFeder ()
Datum: 21.03.2023
pfeffer schrieb:
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> 1. Darf der Vorstand ein kommissarisches Mitglied
> aus seinen eigenen Reihen besetzen? Wie vermutlich
> hier, der stellv. Vorsitzende ist nun zeitgleich
> der "kommissarische" Vorsitzende.
>
> # Ja, nach Maßgabe der Satzungsregelung: "Das Amt
> des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann
> kommissarisch durch den Vorstand bis zur nächsten
> Mitgliederversammlung besetzt werden".
Ich verstehe es nicht ganz Herr Pfeffer. Dass, das Amt durch den Vorstand kommissarisch besetzt werden kann, ist das eine, aber mit einem bereits amtierenden Vorstandsmitglied, also einem Amtsinhaber, ist das andere. Es wäre doch nur eine sinnvolle "Selbstergänzung" bis zur nächsten MGV, wenn es kein amtierendes Mitglied des bestehenden Vorstandes ist, um je ein Amt mit einer Person zu besetzen. So scheint es doch eine Verkleinerung des Vorstandes zu sein, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit.
Beispiel: drei amtierenden Vorstandsmitglieder treten nach einander zurück, was bei uns nicht unwahrscheinlich ist zur Zeit. Dann könnten die drei noch im Amt verbliebenen Personen, die drei nicht mehr besetzten Ämter kommissarisch übernehmen...? Also Personalunion?
Die kommissarische Besetzung ist ja vorgesehen, um nicht sofort für die Nachwahl eine MGV einberufen zu müssen und das ist auch in Ordnung so. Und wie sieht es aus mit dem Stimmrecht? Es kann doch nicht eine Person zwei Stimmen haben bzw. geltend machen?
>
> 2. Darf der stellv. Vorsitzende als Vorsitzender
> offizielle Schreiben des Vereins einfach so
> unterschreiben?
>
> # Ein Schreiben ist kein Rechtsgeschäft. Außer ist
> ja wirksam bestellt worden.
Nein, ist er nicht. Es fand kein Mehrheitsbeschluss statt. Es war eine beiläufige Erwähnung während einer Sitzung des Vorstandes. Aber jetzt auch egal.
Und wenn sollte doch die Größe vorhanden sein es als kommissarischer Vorsitzender zu tun und nicht als Vorsitzender, der nach Auffassung der Menschen gewählt worden ist?
Wir leben hier in einer kleinen Stadt, wo solche "Feinheiten" schnell in den "falschen" Hals geraten können.
> 3. Darf der Verein diesbezüglich die Fußnote so
> einfach ändern, obwohl der Name des stellv.
> Vorsitzenden ja bekannt ist und der stellv.
> Vorsitzende nicht zum Vorsitzenden gewählt worden
> ist?
>
> # Wenn nach der o.g. Regelung der Vorstand
> geändert wurde, darf bzw. muss er auch auf den
> Geschäftspapieren stehen.
ja, das ist wohl richtig, aber dann müsste er doch als kommissarischer Vorsitzender und stellv. Vorsitzender auf den Geschäftspapieren stehen? So erweckt es den Eindruck, das wir plötzlich und unerwartet einen Vorsitzenden haben, aber keinen stellv. Vorsitzenden mehr haben obwohl wir ihn haben?
>
> 4. Was können Mitglieder dagegen tun bzw. wie
> sollten Sie vorgehen?
> # Entweder auf die nächste MV warten oder ein
> Minderheitenbegehren zur Einberufung initiieren.
> Macht die Satzung keine Vorgaben dazu, wann die MV
> einberufen werden muss?
Doch, einmal jährlich muss die MGV einberufen werden. Und Minderheitenbegehren bei ca.550 Mitgliedern ist ausgeschlossen, da ja leider nicht alle Mitglieder informiert werden, sondern nur immer ein kleiner Kreis der Ehrenamtlichen. So ist das bei allem und mit allen Vereinsangelegenheiten.
Selbst bei der Satzungsänderung betreffend des Mitgliedsstatus, der mal ebenso geändert wurde, bis heute keine Informationen über den kleinen Kreis hinaus.
Fazit:
Ein plötzlich nicht mehr besetztes Amt im Vorstand, kann kommissarisch durch den Vorstand mit einer Person und einem Mehrheitsbeschluss besetzt werden. Diese Person übernimmt die Aufgaben des unbesetzten Amtes.
Eine kommissarische Besetzung einer Vorstandsfunktion ist möglich, da die Satzung das ausdrücklich zulässt. Dies ist gleichzusetzen mit einer Selbstergänzung des Vorstandes ohne Beschluss der Mitgliederversammlung bis zur nächsten MGV.
Es ist eine Bestimmung eines zeitweiligen oder kommissarischen Mitglieds des Vorstandes bis zur nächsten regulären Wahl. Dieses kommissarische Mitglied des Vorstandes darf den Verein nicht vertreten und hat auch kein Stimmrecht bei Beschlüssen. Es übernimmt vorübergehend die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Kommissarische Mitglieder des Vorstandes werden vom verbleibenden Vereinsvorstand per Mehrheitsbeschluss dazu ernannt/gewählt. Die Bezeichnung dieses Vorganges nennt man Kooptation (Selbstergänzung).
Hier ergänzt sich der Vorstand aber nicht mit einem kommissarischen Mitglied für den Vorstand "von außen", sondern der Vorstand ergänzt sich mit sich selbst bzw. mit einem vorhandenen Vorstandsmitglied. Der stellv. Vorsitzende ist weiter in seiner Vorstandsfunktion tätig, ist stimmberechtigt, darf vertreten und hat nun kommissarisch parallel die Vorstandsfunktion des Vorsitzenden?
Da der Vorstand, auch Vorstand im Sinne des §26 BGB ist, je zwei seiner Mitglieder den Verein gemeinsam vertreten, sind alle Vorstandsämter für die Vertretung des Vereins erforderlich. Des Weiteren sind Pflichtämter beim Vorstand vorgegeben (die/der Vorsitzende usw.).
Personalunion gestattet ja oder nein?