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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Kleidung mit Vereinslogo bezuschussen
von: lubuns ()
Datum: 02.02.2023

Moin, ich habe hier ein paar Fragen, bei denen es um die Möglichkeit geht Kleidung für Vereinsmitglieder mit einem Vereinslogo bereitzustellen. Dazu vielleicht vorab erst mal als Info: Es geht nicht um einen Sport- oder Heimatverein, wo eine einheitliche Kleidung möglicherweise für die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich wäre. Es geht mehr um den sozialen Aspekt, ein Zugehörigkeitsgefühl durch eine ähnliche Kleidung zu schaffen. Ich nehme an das könnte für die weitere Betrachtung relevant sein.

Ganz grundlegend wäre zuallererst die Frage: Darf ein Verein für seine Mitglieder Vereinskleidung (also mit Vereinslogos, bestimmten Vereinsfarben o.ä.) bestellen und sich an den Kosten der Bestellung beteiligen, sowie ggf. in welcher Höhe?
Würde eine solche Beteiligung in den Bereich "Zuwendung an Mitglieder" fallen, oder wie müsste das finanziell betrachtet werden?

Also angenommen eine Beteiligung ist nicht zulässig, dann wäre der Verein in dem Fall ja im Prinzip nur eine Art Wwieder-Verkäufer, dann würde das ganze ja sicherlich in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen, oder irre ich da? In dem Fall wäre es vermutlich für die Buchhaltung einfacher, wenn ein Vereinsmitglied unabhängig vom Verein eine Sammelbestellung durchführt, der Verein also nix damit zu tun hätte.

Re: Kleidung mit Vereinslogo bezuschussen
von: pfeffer ()
Datum: 02.02.2023

Ganz grundlegend wäre zuallererst die Frage: Darf ein Verein für seine Mitglieder Vereinskleidung (also mit Vereinslogos, bestimmten Vereinsfarben o.ä.) bestellen und sich an den Kosten der Bestellung beteiligen, sowie ggf. in welcher Höhe?

# Grundsätzlich ja, auch in Höhe der vollen Kosten, wenn die Kleidung nur für Vereinszwecke genutzt wird.

Würde eine solche Beteiligung in den Bereich "Zuwendung an Mitglieder" fallen, oder wie müsste das finanziell betrachtet werden?

# Wenn die Kleidung für den Verein genutzt wird, wäre das Ausgaben für die Vereinstätigkeit (wie z.B. Arbeitskleidung, Werbung). Wird die Kleidung überwiegend privat genutzt, kann das im Rahmen der Annehmlichkeitengrenze behandelt werden.

Re: Kleidung mit Vereinslogo bezuschussen
von: lubuns ()
Datum: 02.02.2023

pfeffer schrieb:
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> # Grundsätzlich ja, auch in Höhe der vollen
> Kosten, wenn die Kleidung nur für Vereinszwecke
> genutzt wird.

Das wäre dann also Zweckbetrieb?

Okay, da stellt sich mir dann die generelle Praxisfrage: Inwiefern muss der Verein das denn sicherstellen?
Also reicht es da aus, wenn man den Mitgliedern bei Aushändigung der Kleidung mitteilt „nur für Vereinszwecke“, oder muss der Verein sich darum kümmern dass die Kleidung ausschließlich während der entsprechenden Vereinstätigkeiten verfügbar ist und sie danach jedes Mal wieder einsammeln?
Wenn man die Kleidung komplett übergibt hat man ja keine Kontrolle mehr, also angenommen ein Mitglied trägt es dann doch überwiegend privat…

Re: Kleidung mit Vereinslogo bezuschussen
von: pfeffer ()
Datum: 02.02.2023

Das wäre dann also Zweckbetrieb?

# Zunächst versteht ich nicht, wie hier Einnahmen erzielt werden (das wäre die Voraussetzung für einen Zweckbetrieb).
Ein Zuordnung zum Zweckbetrieb kommt aber auch beim Verkauf der Kleidung nicht in Frage, weil die Zwecknotwendigkeit fehlt und das Konkurrenzverbot greift.

Re: Kleidung mit Vereinslogo bezuschussen
von: lubuns ()
Datum: 03.02.2023

Als Verein muss doch jede Ausgabe in einen der vier Bereiche (ideell, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) gebucht und dem Finanzamt gegenüber begründet werden.
Wenn der Verein also Geld für Material (hier also Kleidung) ausgibt, die zum Erfüllen des Vereinszwecks nicht notwendig ist, dann fällt der ideelle Bereich raus und Vermögensverwaltung sowieso.

Re: Kleidung mit Vereinslogo bezuschussen
von: pfeffer ()
Datum: 03.02.2023

Wenn es nicht wirtschaftlich und nicht zweckbezogen ist, dann wäre es eine Mittelfehlverwendung, die dem ideellen Bereich zuzuordnen ist.
Ich sehe hier aber keinen Verstoß gegen den Satzungszweck, weil einheitliche Kleidung grundsätzlich ganz allgemein dem Satzungszweck dienen kann (Corporate Identity).