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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Aussschluss aus der Mitgliederliste
von: Künstler ()
Datum: 14.01.2023

Mitte Dezember wurde bei uns ein neuer Vorstand gewählt. Der Vorstand der letzten 2 Jahre hatte komplett versagt, so dass die meisten der vor zwei Jahren gewählten Vorstandsmitglieder den Vorstand in den letzten 2 Jahren verlassen haben. Übrig geblieben ist ein kleinster Restvorstand.

Nun haben die Angestellten die Initiative ergriffen und die Vorstandsmitglieder, die vor 3 Jahren im Vorstand waren ermutigt, neu zu kandidieren. Dies hat geklappt. Die meisten von früher kandidierten wieder und so konnten sie auch Mitte Dezember in einen neuen Vorstand gewählt werden. Ich auch, ich war ja früher schon 20 Jahre im Vorstand und bin jetzt wieder wie früher 2. Vorsitzende.

Nun scheint alles gut zu sein.

Aber gleich nach der Wahl hat der neue 1. Vorsitzende an die Sekretärinnen geschrieben, dass ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden muss: "Bitte streichen Sie sofort Herrn ....aus der Mitgliederliste.Er darf die Räume nicht mehr betreten."

Dies ohne Begründung und ohne Mitteilung an mich oder den neuen Vorstand. Auch ohne Beschluss des neuen Vorstandes. Darf der 1. Vorsitzende das alleine machen?

Re: Aussschluss aus der Mitgliederliste
von: pfeffer ()
Datum: 14.01.2023

Die Frage ist zunächst gar nicht, wer für die Streichung von der Mitgliederliste zuständig ist, sondern ob das zulässig ist. Das geht regelmäßig nur bei Beitragsrückständen (außer die Satzung regelt das speziell). In allen anderen Fällen ist ein formelles Auschlussverfahren erforderlich.

Re: Aussschluss aus der Mitgliederliste
von: lubuns ()
Datum: 21.01.2023

Hi,
aber auch eine Streichung aufgrund ausstehender Beiträge dürfte doch eigentlich nur zulässig sein, wenn es eine entsprechende Satzungsregelung gibt, oder nicht? Zumindest meine ich entsprechendes gelesen zu haben.

pfeffer schrieb:
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> Die Frage ist zunächst gar nicht, wer für die
> Streichung von der Mitgliederliste zuständig ist,
> sondern ob das zulässig ist. Das geht regelmäßig
> nur bei Beitragsrückständen (außer die Satzung
> regelt das speziell). In allen anderen Fällen ist
> ein formelles Auschlussverfahren erforderlich.

Re: Aussschluss aus der Mitgliederliste
von: pfeffer ()
Datum: 21.01.2023

Mit entsprechender Satzungsregelung immer.
Ohne einschlägige Satzungsregelung wäre die fehlenden Beiltragszahlung ein "wichtiger Grund" für die Kündigung. Die Frage ist einzig, ob rechtliches Gehör gewährt werden muss.