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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Naseweis ()
Datum: 03.10.2016

Hallo,

zur Finanzierung eines Neubauvorhabens wurde eine Sonderumlage erhoben.
Eine kürzlich erfolgte detaillierte Überprüfung der Ausgaben ergab, dass in der Vergangenheit mehrfach zweckfremde Entnahmen im Gesamtbetrag von ca. 50.000 Euro vorgenommen wurden.
In den Kassenberichten war jeweils der jährliche Gesamtbetrag ohne Einzelnachweis aufgeführt. Die Kassenprüfungen stellten keine Beanstandungen fest. Der Vorstand wurde entlastet.
Die damals Verantwortlichen (Vorstand und Kassenprüfer) sind inzwischen zurück- und ausgetreten.

1. Müssen die zweckfremden Entnahmen erstattet werden? Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein.

2. Was muss der jetzige Vorstand unternehmen?

Vielen Dank für eine hilfreiche Beantwortung.

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.10.2016

Was darf man sich denn unter "zweckfremden Entnahmen" vorstellen?



Edited 1 time(s). Last edit at 03.10.2016 by pfeffer.

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Naseweis ()
Datum: 03.10.2016

Es erfolgten Entnahmen für Maschinen, Wirtschaftsgüter, Bepflanzung, Architektenhonorar für eine andere Baumaßnahme sowie Entnahmen ohne Nachweis.

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.10.2016

Fehlen nur Belege oder wurde die Mittel zweckfremd verwendet?

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Naseweis ()
Datum: 03.10.2016

Wolfgang Pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Fehlen nur Belege oder wurde die Mittel zweckfremd
> verwendet?
Die Belege für Maschinen, Wirtschaftsgüter, Pflanzungen, Honorar sind vorhanden und wurden unter den jeweils zutreffenden Kostenstellen, d. h., nicht als Neubaukosten gebucht.
Einige Entnahmen/Umbuchungen erfolgten ohne Belege.

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.10.2016

Was die falsche Verbuchung anbelangt, lässt sich das ja noch korrigieren.
Für unbelegte Ausgaben kann der Vorstand in Haftung genommen werden. Er muss zumindest nachweisen, wofür das Geld verwendet wurde, auch wenn Originalbelege fehlen.
Im Zweifel muss Strafanzeige gestellt werden. Zumindest muss der Verein nachweisen, dass er das Mögliche unternommen hat, die Mittel wieder zu beschaffen.
Das Problem ist grundsätzlich, dass ein Fehlverhalten des Vorstands dem Verein zugerechnet werden kann und dann die Gemeinnützigkeit gefährdet wäre.
Deswegen ist es sinnvoll, bei Zeiten mit dem Finanzamt die Angelegenheit zu besprechen.

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Naseweis ()
Datum: 04.10.2016

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

vielen Dank für Ihre Bemühungen und die sehr aufschlussreiche Information.
Abschließend bitte ich nochmals um Auskunft zu meiner ursprünglichen Frage:

1. Müssen die zweckfremden Entnahmen erstattet werden?

Ist der jetzige Vorstand dazu verpflichtet, die -unter Verantwortung des vorigen Vorstands- nachgewiesenen zweckfremden Entnahmen der Sonderumlage zuzuführen.
Die aktuelle Kassenlage hätte die Mittel zur Verfügung.

Besten Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
„Naseweis“

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.10.2016

1. Müssen die zweckfremden Entnahmen erstattet werden?

# Ja, wenn es sich dabei um einen Satzungsverstoß handelt, besteht ein Rückzahlungsanspruch.

Ist der jetzige Vorstand dazu verpflichtet, die - unter Verantwortung des vorigen Vorstands -
nachgewiesenen zweckfremden Entnahmen der Sonderumlage zuzuführen.

# Hier verstehe ich nicht, wie Entnahmen einer Umlage zugeführt werden können.

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Naseweis ()
Datum: 04.10.2016

Entschuldigung für meine unverständliche Formulierung. Hier mein Versuch zur Klarstellung:

Die von den Mitgliedern bezahlte Sonderumlage für ein Neubauvorhaben ist auf einem SONDERKONTO (Sparbuch) angelegt.
Von diesem Sonderkonto wird zur Bezahlung von Rechnungen der erforderliche Betrag auf das Girokonto umgebucht.
Es wurde -wie beschrieben- für zweckfremde Ausgaben ein Gesamtbetrag von ca. 50.000 Euro auf das Girokonto umgebucht (d. h., entnommen).

Muss der letztendlich noch genau festzustellende Betrag auf das SONDERKONTO zurückgezahlt werden?

Die derzeitige Kassenlage weist einen Überschuss auf, d. h., eine Rückzahlung ist möglich.

Re: Zweckfremde Entnahmen aus Sonderumlage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.10.2016

Es gibt keine Notwendigkeit, ein Sonderkonto zu führen. Es kommt hier auch nicht auf die Herkunft der Mittel an. Also nein.