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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Taktisches Vorgehen um Votum der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren zu erhalten
von: Waschinsky-Wolff ()
Datum: 21.12.2022

Unsere Satzung ist die Standardsatzung für gemeinnützige Vereine (Vordruck Finanzamt). Daher gibt es hier nicht so viele Regelungen. Insbesondere sind die Beschlussmehrheiten nicht geregelt. Ebenso nicht die hybride Mitgleiderversammlung.
Im Rahmen eines Stipendium bei Startsocial hat sich heraus gestellt, dass es sinnvoll ist, 2 hauptamtliche Personen auf Minijob-Basis als sog. Ehrenamtskoordination und für die Öffentlichkeitsarbeit zu beschäftigen.
Da die Satzung hierzu nichts geregelt hat, sind wir der Auffassung, dass der Vorstand nicht einfach Personen einstellen kann, sondern zumindest eine Grundsatzentscheidung der Mitglieder herbeiführen muss, die so etwas dem Grunde nach erlauben (die entsprechende Satzungsänderung ist vorbereitet).

Wie gesagt, die Satzung regelt hier nichts, insbesondere das Umlaufverfahren nicht! Wie sollte man in diesem Falle am klügsten und taktisch sinnvollsten vorgehen? Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung findet im Mai 2023 statt.

Re: Taktisches Vorgehen um Votum der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren zu erhalten
von: pfeffer ()
Datum: 21.12.2022

Hier gilt der Grundsatz: Rechtsgeschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftskreis des Vorstands hinausgehen, sollten von der MV genehmigt werden. Das es offensichtlich die ersten Anstellungsverhältnisse sind, liegt das außerhalb des gewöhnlichen Geschäftskreises.
Es geht dabei aber nicht um die Rechtswirksamkeit der Anstellungsverträge (dazu ist die Zustimmung der MV nicht erforderlich), sondern um die Haftungsabsicherung des Vorstands.

Re: Taktisches Vorgehen um Votum der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren zu erhalten
von: Waschinsky-Wolff ()
Datum: 21.12.2022

Vielen Dank für die prompte und schnelle Antwort (... und das noch vor Weihnachten :-)).
Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt und werden einen solchen Grundsatzbeschluss seitens der MV herbeiführen.