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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Strafgeld
von: ulrike 56 ()
Datum: 19.10.2015

Nachdem der Verein gegen mich ein Strafgeld verhängt hat, da ich aufgrund von Krankheit nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen konnte, habe ich dagegen Klage eingereicht. In diesem Fall hat der Verein einen auszuzahlenden Betrag des Vereinsüberschusses 2014 einbehalten. Mittlerweile hat ein Amtsgericht meiner Klage stattgegeben, da das Strafgeld nicht in der Satzung verankert ist.

Nun sind bestehende und auch ehemalige Mitglieder verärgert, die in der Vergangenheit dem Vorstand vertraut und das Strafgeld gezahlt haben. Insgesamt wurden seit 2003 ca. 25.000 € eingezogen, die sich in keiner Budget-Statistik finden lassen.

Welche Möglichkeiten haben die Mitglieder ihre unrechtmäßig eingezogenen Strafgelder zurück zu fordern?

Re: Strafgeld
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 19.10.2015

Es besteht ein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Die Herausgabeanspruch unterliegt allerdings der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt, nach § 199 BGB wenn "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".
Die Frage, die ich nicht beanntworten kann, ist, ob hier grobe Fahrlässigkeit der Mitglieder vorliegt.

Grundsätzlich kann aber auch die Mitgliederversammlung den Vorstand zur Rückzahlung anweisen, wenn sich eine entsprechende Mehrheit findet.

Re: Strafgeld
von: ulrike 56 ()
Datum: 20.10.2015

Vielen Dank für die Antwort