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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Honorarvertrag mit Vorstandsmitglied
von: Elena ()
Datum: 26.11.2013

Kann man mit einem Vorstandsmitglied einen Honorarvertrag abschließen, wenn es sich z.B. um die Organisation von Konzerten handelt, der Satzungszweck des Vereins auch dem entspricht? In der Satzung ist zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern nichts geregelt, muss dies dann geändert werden?

Re: Honorarvertrag mit Vorstandsmitglied
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 27.11.2013

Vergütungen für den Vorstand sind grundsätzlich kein Problem. Wenn die Satzung, das nicht erlaubt, sind aber keine Vergütungen für die eigentliche Vorstandstätigkeit zulässig. Die genannten Arbeiten müssen sich also klar von der Vorstandsarbeit abgrenzen lassen.
Es ist aber immer fraglich, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit (auf Honorarbasis) handelt. Es muss also darstellbar sein, dass weder eine Weisungsbefugnis des Vereins vorliegt noch eine Einbindung in die betriebliche Organisation - mit dem üblichen Kriterienkatalog.

Re: Honorarvertrag mit Vorstandsmitglied
von: Tinkerbell 66 ()
Datum: 07.08.2015

Wolfgang Pfeffer schrieb:
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> Es ist aber immer fraglich, ob es sich um eine
> selbstständige Tätigkeit (auf Honorarbasis)
> handelt. Es muss also darstellbar sein, dass weder
> eine Weisungsbefugnis des Vereins vorliegt noch
> eine Einbindung in die betriebliche Organisation -
> mit dem üblichen Kriterienkatalog.


Das habe ich nicht so richtig verstanden... Angenommen, es geht um eine selbständige Tätigkeit auf Honorarbasis (als Vorsitzender eines Vereins), wie genau muss das dann aussehen? Gibt es einen grundsätzlichen Arbeitsvertrag oder ist das jeweils für Einzelmaßnahmem projektgebunden vertraglich zu regeln? Sind irgendwelche Pflichten zu berücksichtigen, wenn der Verein dadurch zu einem Arbeitgeber wird?

Re: Honorarvertrag mit Vorstandsmitglied
von: kizushi ()
Datum: 07.08.2015

Aus meinem Verständnis: wenn die Satzung zur Vergütung der Vorstände nichts regelt, gilt nach der geänderten BGB-Regelung, dass sie ehrenamtlich tätig sind.

Für die Organisation des Konzertes ist eine Vergütung daher nur möglich, wenn das nicht zu den üblichen Aufgaben des Vereinsvorstandes gehört und der Konzert-Organisator sehr freie Hand hat.

Bei einem Blasmusikverein der einmal jährlich sein Jahreskonzert mit Gast-Kapellen veranstaltet und der für 2016 die Organisation dem Vorstandsmitglied A überträgt würde ich die Honorar-Möglichkeit verneinen.
Bzw. als Gemeinnützigkeitsschädlich einstufen.

Re: Honorarvertrag mit Vorstandsmitglied
von: Tinkerbell 66 ()
Datum: 07.08.2015

In diesem Fall liegt mir die Satzung (noch) nicht vor. Der Vorsitzende bedient sich quasi aus der Kasse und rechnet das als Honorar ab. Darüberhinaus erhalten auch weitere Familienmitglieder, die zum Teil aber auch Mitglieder des Vereins sind, Honorare. Allerdings liegen hierfür keine Verträge vor und es wird nicht vorab mit dem Vorstand abgestimmt.

Ziel und Zweck des gemeinnützigen Vereins ist es, kulturelle Veranstaltungen zu organisieren. Eine angegliederte Gruppe organisiert zum Beispiel ein Konzert ganz eigenständig und erhält hierfür keinerlei Gelder des Vereins. Auch nicht die Leiterin des Chores. Also wenn ich es richtig verstehe, würde die Organisation solch kultureller Veranstaltungen zur normalen Vereinsarbeit zählen und dürfte dann nicht dem Verein in Rechnung gestellt werden?



Edited 1 time(s). Last edit at 07.08.2015 by Tinkerbell 66.

Re: Honorarvertrag mit Vorstandsmitglied
von: Tinkerbell 66 ()
Datum: 08.08.2015

So, die Satzung liegt mir nun vor:

Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abs. 2 AO
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist
a) die Initiierung, Durchführung, Förderung udn Unterstützung künstlerischer und kultureller Projekte
b) Sensibilisierung einer breiteren Öffentlich keit dafür, dass kreative Beschäftigungen zu [...] führt.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
das Angebot von Kursen, ....
die Organisation und Betreuung von ... Projekten, insbesondere im Bereich ...
die Förderung und Unterstützung des Nachwuchses
die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
Suche nach kreativen Wegen... Erweiterung Zielgruppe
fachliche Beratung...

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Eine gesonderte Regelung zur Vergütung des Vorstandes ist nicht Bestandteil der Satzung, es gibt hierzu also keine Aussage.

Wenn also die Durchführung von Veranstaltungen Ziel und Zweck des Vereins sind bzw. zur dessen Erfüllung notwendig sind, gehören die Vorbereitung, Aufbau, Abbau etc. meines Erachtens zu den Aufgaben, die im Rahmen des Ehrenamts unentgeltlich zu leisten sind, oder liege ich da falsch? Das heißt, der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied können nicht einfach eine Rechnung über die verwendeten Arbeitsstunden für den Aufbau an den Verein stellen und das Geld mit einem Stundenlohn von z. B. 20 - 30 Euro in Rechnung stellen, oder?

Wenn also seitens des Vorstandes gegen die Satzung verstoßen wird, dann ist die Gemeinnützigkeit gefährdet? Welche Konsequenzen hat das noch? Was ist mit Haftung des Vorstandes?

Und ab wann ist denn eine Zahlung "unverhältnismäßig"???