Rücktritte im Vorstand und MGV
von: MKAS ()
Datum: 25.07.2022
Sehr geehrter Herr Pfeffer,
in unserem Verein gibt denken zwei Mitglieder des Vorstandes (2. Vorsitzende und Beisitzerin) über einen möglichen Rücktritt nach. Sie haben dies auch nach außen kommuniziert, damit ggf. rechtzeitig zur nächsten MGV (hätte eigentlich im 1. Halbjahr sein sollen) Ersatzkandidaten zur Nachwahl gefunden werden können. Die MGV wurde daraufhin noch etwas hinausgezögert.
Eine Nachbesetzung jetzt im Herbst scheint nach vielen Gesprächen bislang nicht der Fall - aber es gibt Tendenzen, dass im kommenden Frühjahr Menschen bereit sind, wenn sie bis dahin in die anstehenden Aufgaben (z.B. als Beiräte, die in der Satzung auch vorgesehen sind) eingearbeitet werden.
Der 1. Vorsitzende hat nun Sorge, dass er der MGV direkt die Auflösung des Vereins vorschlagen muss und diese auch direkt durchgeführt wird.
Nach außen hin wäre der Verein durch 1. VS und Schatzmeister noch vertretungsberechtigt.
Frage: wie heikel ist es, in die MGV ohne Kandidaten für die/den 2. Vorsitzenden zu gehen. Was passiert, wenn niemand gewählt werden kann? Die Arbeitsgruppe aus lauter Mitgliedern, die sich zusammengefunden hat, um den Vorstand inoffiziell zu unterstützen und hoffentlich im kommenden Jahr Vorstandskandidaten zu präsentieren, würde weiter mitarbeiten.
Wer könnte in welcher Form und zu welchem Termin den Vorstand zwingen, die Vereinsauflösung durchzuführen?
Andere Frage: Können die o.g. Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt einfach nicht aussprechen und doch noch bis zum Ende ihrer Wahlperiode zum Beginn des nächsten Jahres im Vorstand bleiben?
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Auszug Satzung:
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister/in und ggf. bis zu drei Beisitzern/innen.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder bleiben auch danach im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung einen/eine Nachfolger/in bis zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes.
3. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Hauptamtliche Mitarbeiter können nicht Mitglied des Vorstands sein.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.