Re: Mitgliederversammlung: Auskunftspflichten -/rechte, Fristen und DSG-VO
von: pfeffer ()
Datum: 19.07.2022
a. Hat denn das Mitglied in dieser Situation ein vollumfängliches Auskunftsrecht und darf gegebenenfalls die komplette Buchhaltung einsehen? Oder gibt es hierzu Einschränkungen? Falls ja, welche?
# Auskunftsrechte gibt es nur im Rahmen der MV bzw. der Rechnungsprüfung.
b. Müssen bzw. dürfen in den Belegen / Überweisungen enthaltene personenbezogene Daten unkenntlich gemacht / anonymisiert werden, um die potenzielle Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu vermeiden bzw. die Bestimmungen der DSG-VO zu erfüllen?
# Nein, das wäre sogar unzulässig (Verfälschung der Belege wird durch das Finanzamt moniert). Die Rechungsprüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
c. Gibt es ab dem Zeitpunkt der Mitgliedsanfrage seitens des Vorstandes bestimmte Fristen zu wahren, bis wann die Unterlagen dem Mitglied spätestens zur Verfügung gestellt werden müssen?
# s.o.
2. Fragen während einer MGV
Die gleichen Fragen a. und b. stellen sich für den Fall, dass WÄHREND einer MGV ein Mitglied eine Einsicht in die Buchführung und damit verbundene Belege / Überweisungen wünscht, um sich ein Meinungsbild über den Verein zu machen.
# Hier muss der Vorstand grundsätzlich alles Auskünfte geben. Ob er einzelnen Mitglieder Belege zeigen muss, dürfte fraglich sein.
Für den Fall, dass während der MGV nicht alle gewünschten Informationen zur Verfügung gestellt werden können und dementsprechend Belege nachzureichen sind: Gibt es dazu Fristen für das Nachreichen zu wahren?
# Dazu wäre wiederum eine separate MV einzuberufen. Das Prüfrecht liegt aber bei der MV nicht, bei einzelnen Mitgliedern. Deswegen kommt regelmäßig nur eine Prüfung durch Rechnungsprüfer in Frage, die von der MV beauftragt wurden. Das gilt auch, wenn die Satzung das nicht regelt.