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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Kooptation von Vorstandsmitgliedern
von: Bernhardine ()
Datum: 04.11.2013

Hallo in die Runde,

ich habe eine Frage zur Kooptation.
Zur Situation:
Die Satzung des e.V. sieht die Möglichkeit einer Kooptation vor. Es heißt dort: "Der Vorstand koopiert einstimmig ein anderes Mitglied.
Muss die Kooptation mit der Einladung/Tagesordnung zur Vorstandssitzung angekündigt werden oder ist die Kooptation ohne Ankündigung auch unter dem TOP "Sonstiges" rechtswirksam möglich? Der Vorstand besteht aus mehreren Personen.

Ich freue mich auf Rückmeldungen!

Re: Kooptation von Vorstandsmitgliedern
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 05.11.2013

Hier gilt: Für die Vorstandssitzungen gelten die gleichen Regelungen wie für die MV. Wenn also die Satzung weder für die MV noch für die Vorstandssitzung eine Beschlussfassung ohne Ankündigung in der Einladung vorsieht, gilt die BGB-Regelung, nach der Beschlüsse nur mit Ankündigung bei der Einladung zulässig sind. Der Beschlussgegenstand (TOP) muss "hinreichend genaue bezeichnet" werden. Deswegen genügt ein Punkt "Sonstiges" nicht.

Re: Kooptation von Vorstandsmitgliedern
von: Olaf Hilbig ()
Datum: 07.07.2014

Zu dieser Thematik habe ich auch eine Frage/Problem.
In unserem Vorstand ist der Sportwart zurückgetreten. Für diese Position ist ein Vereinsmitglied gefunden wurden, welches die Aufgaben übernehmen würde. Kann er ohne Wahl in den Vorstand kooptiert werden?
Die Satzung sagt folgendes:
I. Der Vorstand besteht aus
• Dem ersten Vorsitzenden
• Dem stellvertretenden Vorsitzenden
• Dem Schriftführer
• Dem Kassenwart
• Dem Sportwart
• Dem Jugendwart
II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• Der erste Vorsitzende
• Der stellvertretende Vorsitzende
• Der Schriftführer
• Der Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
V. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine pauschale Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.

Neue Vorstandswahlen wären erst im Dez. 2015

Was könnten Sie mir empfehlen was hier die Sinnvollste Entscheidung ist.

Vielen Dank im Voraus
MfG
Olaf Hilbig

Re: Kooptation von Vorstandsmitgliedern
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 08.07.2014

Eine Selbstergänzung des Vorstands ist nur mit ausdrücklicher Satzungsregelung zulässig. Die fehlt hier. Also muss das neue Mitglied von der MV gewählt werden.

Re: Kooptation von Vorstandsmitgliedern
von: Olaf Hilbig ()
Datum: 08.07.2014

Besten Dank für Ihre Antwort.